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landwirthschaftlichen Erziehungs-Institutes zu Lichtenhof in die
Central-Thierarzneischule dahier um so weniger einem Anstande
unterliegen könne, als das genannte Institut einen integrirenden
Bestandtheil der Kreislandwirthschafts= und Gewerbsschule zu
Nürnberg bildet, und die Zöglinge einer Gewerbsschule mit
einer speziellen landwirthschaftlichen Abtheilung für den Unter-
richt jedenfalls in der Thierheilkunde zweckmäßiger vorbereitet
erscheinen, als jene einer Unterrichtsanstalt dieser Categorie mit
einer nur gewerblichen Abtheilung. Hiebei wird jedoch bemerkt,
daß unter den in dem Berichte der k. Central-Thierarzneischule
vom 24. d. Mts. vorkommenden „Abiturienten landwirthschaft-
licher Lehranstalten“ Ackerbauschüler nicht verstanden werden
können, da weder die Bestimmung noch der Unterrichtsplan
dieser Lehranstalten die nothwendigen Garantien zur Vorbildung
für den Eintritt in die Central-Thierarzneischule zu gewähren
vermögen.
München, den 30. Juli 1852.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An die k. Central-Thierarzneischule dahier also ergangen.
II.
Die Veterinärschule zu Würzburg.
Nr. 3,205. #S. 201.
Entschließung der k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., vom
5. Dezember 1820, die Veterinärschule in Würzburg betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zufolge höchsten Ministerialrescripts vom 1. November
d. Is. haben Seine Königl. Majestät zu beschließen geruht:
1) daß die dasige Veterinärschule hinfüro ganz in der Eigen-
schaft einer zur Universität gehörigen Lehranstalt zum Be-
hufe des akademischen Unterrichtes fortzubestehen habe;
2) daß an derselben auch die Hufbeschlagslehre wie bisher nach
der Weisung vom 21. Juli 1815 bis auf weitere Ent-
schließung ertheilt werden solle;
3) daß dagegen jene Individuen, welche sich dem Berufe von
Thierärzten widmen, von nun an ihren Unterricht an der