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III.
Die thierärztlichen Zöglinge an der Central- Veterinär-
Schule zu München, deren Auswahl, Aufnahme, Unter-
richt und Prüfung.
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Ausschreiben der k. Central-Veterinärschule vom 4. August 1811
die Aufnahme und den Aufnahmsconcurs der Subjecte an der
k. Central-Veterinärschule betr.
Das organische Edict über das Veterinärwesen und die
Errichtung einer Central-Veterinärschule (siehe Regierungsblatt
St. VIII. vom 1. Februar 1810. Tit. III. S. 16. sub. lit. a,
b, c. d) spricht die Bedingnisse ganz deutlich aus, die jedes
Subject, welches sich dem Studium der Veterinärkunde widmen
will, schon zum Voraus soll erfüllt haben, und laut §. 17. des
obbesagten Edictes ist den k. Landgerichtsärzten die erste Aus-
wahl solcher zu Thierärzten zu bildenden Subjecte dergestalt
überlassen, daß diese alljährlich von der Mitte des Septembers
ihr Gutachten nebst den erforderlichen Belegen und Zeugnissen
an die k. Central-Veterinärschule directe einsenden sollen. Die-
ser Allerhöchsten Willensmeinung haben voriges Jahr nur ein-
zelne Gerichtsärzte Genüge geleistet. Man sieht sich daher ver-
anlaßt, alle Gerichtsärzte des Königreichs anzumahnen, ganz
unverzüglich in ihren Districten geschickte und zur Veterinär-
lehre geeignete Subjecte auszuwählen, und solche vorgeschriebe-
nermaßen noch vor Mitte des Septembers bei der k. Central-
Veterinärschule zur Aufnahme in Vorschlag zu bringen, damit der
diesjährige Aufnahmsconcurs, welcher hiemit ausdrücklich auf
künftigen 1. Oktober ausgeschrieben wird, wenigern Hindernissen,
als der vorjährige, unterworfen sein dürfte.
München, den 4. August 1811.
K. Central-Veterinärschule.
Regierungsblatt v. J. 1811. St. LIV. S. 1034.