Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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vom B. d. M. im Betreffe des um Zulassung zur Finalprüfung 
bittenden Eleven Peter Arbinger, hiemit nachfolgende Beschlüsse 
ertheilt: 
1 
Da nach den Vorschriften des Allerhöchsten Organisations-= 
Rescriptes der k. Central-Veterinärschule vom 1. Februar d. J., 
die zum Antritt der praktischen Laufbahn erforderliche öffentliche 
Finalprüfung nur von denjenigen Eleven bestanden werden darf, 
welche den ganzen Curs von drei Jahren absolvirt haben, be- 
sagter Arbinger aber mit allen Eleven der Schule, welche im 
verflossenen Semester schon im dritten Jahre den Unterricht an 
dem Institute genossen, nach dem eigenen Ermessen der Schule 
bei ihrer Reorganisation, als Eleven des zweiten Jahrganges 
betrachtet werden müßten, so kann dem Gesuche des Arbinger, 
der vorgeschriebenen häuslichen Berhältnisse ungeachtet, nicht 
stattgethan werden. 
II. 
Die Finalprüfungen, durch welche die vollkommen gebilde- 
ten Eleven sich zur Anstellung als Thierärzte fähig beweisen, 
können überhaupt nach dem buchstäblichen Sinne des angezogenen 
Allerhöchsten Rescriptes Tit. III. §. 22. nur nach erstandener 
öffentlicher Prüfung des dritten Jahrcurses, unter den näm— 
lichen Formalitäten, gleichfalls öffentlich, und deshalb nie von 
einem einzelnen Individuum allein, abgelegt werden. Dabei 
werden die weiters getroffenen Anordnungen, hinsichtlich der 
schriftlichen Ausarbeitung und des Protokolls, in Erinnerung 
gebracht, und dem Chef über ihre genaueste Befolgung zu wa- 
chen um so mehr aufgetragen, als außerdessen die bei der Or- 
ganisation der Central-Veterinärschule vorgesetzten Allerhöchsten 
Absichten schwerlich erreicht werden dürften. 
III. 
Aus dem nämlichen Grunde, und zur Vermeidung aller 
Unordnungen während dem Studienjahre, sind in Zukunft die 
früher von der Veterinärschule gebildeten Zöglinge, im Falle 
sie eine Anstellung nach dem Sinne der Organisation des Ve- 
terinärwesens nachsuchen, zur vorgeschriebenen Prüfung, welche 
der Finalprüfung der Eleven ohnehin gleichkommen muß, zu 
jener Zeit vorzurufen, in welcher eine Finalprüfung der eben 
absolvirten Eleven statt hat; wobei denselben noch die Erlaubniß
	        
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