Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VI. 
Approbirte Thierärzte, deren Ausstellung, Befugnisse, 
Verpflichtungen und Sustentation. 
Nr. 9,263. S. 215. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Oktober 1822, die Thierärzte 
und resp. den Sustentationsbeitrag des Thierarztes Scharf in 
Ansbach betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem Obermedizinal-Collegium wird auf seinen Bericht des 
oben bezeichneten Betreffs vom 25. Juni h. J. zur Cntschließung 
erwiedert, wie folgt: 
l. 
Was rücksichtlich der Thierärzte an die sämmlichen k. Kreis- 
Regierungen, mit Ausnahme des Rheinkreises, zu erlassen für ge- 
nügend gefunden wurde, ist aus der Anlage zu ersehen. 
II. 
Der im Oktober des Jahres 1818 vorgelegte Entwurf 
über die Bestimmung bei der Gewährleistung im Viehhandel 
ist schon längst dem k. Staatsministerium der Justiz zum wei— 
tern Gebrauche bei der Revision des Civilgesetzbuches mitge— 
theilt worden. 
III. 
Die zu derselben Zeit vorgelegte Characteristik der ver- 
schiedenen Viehseuchen wird dem Obermedizinal-Collegium als 
eine rein wissenschaftliche Abhandlung hiemit anliegend wieder 
zurückgestellt, und demselben überlassen, dieses wissenschaftliche 
Werk als Privatsache weiters zu benützen, oder auch, jedoch 
ohne allen Zwang, für Abnahme zum ODrucke zu befördern. 
München, den 14. Oktober 1822. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Obermedizinal-Collegium also ergangen. 
Nr. Pr. 15,097. Abdruck der allegirten Entschließung. 
(Die Thierärzte betr.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem gelegenheitlich der in diesem Jahre in verschiede- 
nen Bezirken des Königreiches ausgebrochenen Viehseuchen
	        
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