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VI.
Approbirte Thierärzte, deren Ausstellung, Befugnisse,
Verpflichtungen und Sustentation.
Nr. 9,263. S. 215.
Ministerial-Entschließung vom 14. Oktober 1822, die Thierärzte
und resp. den Sustentationsbeitrag des Thierarztes Scharf in
Ansbach betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem Obermedizinal-Collegium wird auf seinen Bericht des
oben bezeichneten Betreffs vom 25. Juni h. J. zur Cntschließung
erwiedert, wie folgt:
l.
Was rücksichtlich der Thierärzte an die sämmlichen k. Kreis-
Regierungen, mit Ausnahme des Rheinkreises, zu erlassen für ge-
nügend gefunden wurde, ist aus der Anlage zu ersehen.
II.
Der im Oktober des Jahres 1818 vorgelegte Entwurf
über die Bestimmung bei der Gewährleistung im Viehhandel
ist schon längst dem k. Staatsministerium der Justiz zum wei—
tern Gebrauche bei der Revision des Civilgesetzbuches mitge—
theilt worden.
III.
Die zu derselben Zeit vorgelegte Characteristik der ver-
schiedenen Viehseuchen wird dem Obermedizinal-Collegium als
eine rein wissenschaftliche Abhandlung hiemit anliegend wieder
zurückgestellt, und demselben überlassen, dieses wissenschaftliche
Werk als Privatsache weiters zu benützen, oder auch, jedoch
ohne allen Zwang, für Abnahme zum ODrucke zu befördern.
München, den 14. Oktober 1822.
Staatsministerium des Innern.
An das Obermedizinal-Collegium also ergangen.
Nr. Pr. 15,097. Abdruck der allegirten Entschließung.
(Die Thierärzte betr.)
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem gelegenheitlich der in diesem Jahre in verschiede-
nen Bezirken des Königreiches ausgebrochenen Viehseuchen