Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 16,581. 56S. 216. 
Ministerial-Entschließung vom 23. November 1823, die Fixirung 
eines Jahresgehaltes für die aufgestellten Thierärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Mafestät des Königs. 
Die k. Regierung des Unterdonaukreises wird in Erwie- 
derung ihres Berichtes vom 5. I. M., die Fixirung eines Jah- 
resgehaltes für die aufgestellten Thierärzte betr., lediglich auf 
die wegen der Thierärzte unterm 14. Oktober v. J. erlassene 
Entschließung verwiesen. 
München, den 23. November 1823. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 228. S. e12. 
Ministerial-Entschließung vom 9. März 1810, die Aufstellung eines 
Oberthierarztes betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem k. Generalcommissariate des Oberdonaukreises wird 
auf die beiden Berichte, welche die ehemalige Landesdirection 
in Schwaben unterm 28. Juni 1808, dann das gegenwärtige 
Generalcommissariat unterm 4. Januar 1809, in Betreffe der 
Anstellung eines Oberthierarztes erstattet hat, hiemit erwiedert, 
daß gemäß der nun unterm 1. Februar d. J. erfolgten und in 
dem VIII. Stücke des diesjährigen Regierungsblattes am 24. 
Februar ausgeschriebenen Organisation des Veterinärwesens die 
Aufstellung der Oberthierärzte nicht statt habe. 
München, den 9. März 1810. 
Staatsministerium des Innern. 
An das k. Generalcommissariat des Oberdonaukreises also ergangen. 
Nr. 5,565. S. 21s. 
Ministerial-Entschließung vom 22. Oktober 1844, das Selbstdispen- 
siren der Thierärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majest ät des Königs. 
Auf die Berichte vom 8. Oktober 1842 und 15. Februar 
1844 wird Folgendes erwiedert:
	        
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