Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 35,029. §S. 219. 
Ministerial-Entschließung vom 21. August 1845, Aufstellung und 
Instruirung thierärztlicher Gehilfen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird auf ihren Bericht vom 10. Sep- 
tember v. J. bezeichneten Betreffs erwiedert, was folgt: 
Da die Aufstellung selbstständig handelnder Veterinärgehil- 
fen in den Personen der Kurschmiede und Wasenmeister gegen 
die ausdrücklichen Bestimmungen des organisirten Edicts des 
Jahres 1810 über das Veterinärwesen verstößt, so ist von einer 
Autorisation derselben durch eine förmliche Instruktion Umgang 
zu nehmen. 
Die eingesendeten Akten folgen zurück. 
München, den 21. August 1845. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 3,352. S. 220. 
Ministerial-Entschließung vom 16. Februar 1849, den Genuß 
des Pferdefleisches betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Gemäß der bezüglich des Pferdefleischgenusses unterm 17. 
August v. J. getroffenen Anordnungen ist der Genuß des Flei- 
sches gesunder und wohlgenährter Pferde von Polizei= 
wegen gestattet. In Anbetracht nun, daß ein verläßiges Urtheil 
darüber, ob ein Pferd gesund oder krank, und hienach sein Fleisch 
genießbar sei oder nicht, nur von Sachverständigen ausgehen 
kann, sieht sich das unterzeichnete k. Staatsministerium auf An- 
trag des Vereins der Thierärzte von Schwaben und Neuburg 
und nach Einvernahme des k. Obermedizinalausschusses veran- 
laßt, die Bestimmung sub Ziff. 2 des Ministerialausschreibens 
vom 17. August v. J. dahin zu modificiren, daß die Beschau 
der zu schlachtenden Pferde und des Fleisches geschlachteter Pferde 
ausschließend von approbirten Thierärzten vorzunehmen ist.
	        
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