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(Rescr. des k. Staatsministeriums des Innern vom 18. Juli
1824, Döllinger's Verordn.= Samml. Bd. XV. Thl. II.
§. 241. S. 713.)
5) Diese auf vorstehend bezeichnete wesentliche Erfordernisse
gegründete thierärztlichen Liquidationen haben die einschlägigen
Distriktspolizeibehörden mit einem in duplo anzufertigenden
Hauptverzeichnisse, welchem der betreffende polizeiliche Beschluß
und die rentamtliche Erinnerung hiezu bezüglich des Kosten-
punktes in beglaubigter Abschrift beigefügt seyn müssen, der un-
terfertigten Stelle zur revisorischen Prüfung und resp. Zahlungs-
Anweisung unter Beifügung der einschlägigen Akten in bereits
oben angedeuteter Weise vorzulegen.
6) Wegen der Kosten auf den Vollzug der Polizeianord-
nungen zur Verhütung der Unglücke durch Hundswuth wird auf
die Regierungsausschreibung vom 14. Dezember 1839 und der
Instruktion hiezu sub eod. dat. (Kreis-Intelligenzbl. für Nie-
derbayern v. J. 1840, Extrabeilage St. 1 vom 2. Jän. 1840)
und auf die deßffallsigen übrigen Bestimmungen (Döllinger's
Verordn.-Samml. Bd. XV. S. 534 bis 559) verwiesen.
Die Thierärzte, sowie die Gemeindeverwaltungen sind auf
gegenwärtige Entschließung und die beifolgenden Formularien
aufmerksam zu machen, wobei denselben zugleich zu eröffnen ist,
daß das k. Finanz-Rechnungscommissariat unterm 30. April
d. Is. und hiemit neuerdings zur Ueberwachung des Vollzuges
vorbezeichneter Bestimmungen mit dem Beifügen angewiesen
wurde, die Revision und resp. Festsetzung der thierärztlichen
Kosten unnachsichtlich von Beibringung der vorschriftsmäßigen
Nachweise und Begründungsbelege abhängig zu machen.
Landshut, den 3. August 1852.
K. Regierung von Niederbayern, Kammer
der Finanzen.
An sämmtl. k. Landgerichte und k. Landgerichts-Physikate von
Niederbayern.