Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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(Rescr. des k. Staatsministeriums des Innern vom 18. Juli 
1824, Döllinger's Verordn.= Samml. Bd. XV. Thl. II. 
§. 241. S. 713.) 
5) Diese auf vorstehend bezeichnete wesentliche Erfordernisse 
gegründete thierärztlichen Liquidationen haben die einschlägigen 
Distriktspolizeibehörden mit einem in duplo anzufertigenden 
Hauptverzeichnisse, welchem der betreffende polizeiliche Beschluß 
und die rentamtliche Erinnerung hiezu bezüglich des Kosten- 
punktes in beglaubigter Abschrift beigefügt seyn müssen, der un- 
terfertigten Stelle zur revisorischen Prüfung und resp. Zahlungs- 
Anweisung unter Beifügung der einschlägigen Akten in bereits 
oben angedeuteter Weise vorzulegen. 
6) Wegen der Kosten auf den Vollzug der Polizeianord- 
nungen zur Verhütung der Unglücke durch Hundswuth wird auf 
die Regierungsausschreibung vom 14. Dezember 1839 und der 
Instruktion hiezu sub eod. dat. (Kreis-Intelligenzbl. für Nie- 
derbayern v. J. 1840, Extrabeilage St. 1 vom 2. Jän. 1840) 
und auf die deßffallsigen übrigen Bestimmungen (Döllinger's 
Verordn.-Samml. Bd. XV. S. 534 bis 559) verwiesen. 
Die Thierärzte, sowie die Gemeindeverwaltungen sind auf 
gegenwärtige Entschließung und die beifolgenden Formularien 
aufmerksam zu machen, wobei denselben zugleich zu eröffnen ist, 
daß das k. Finanz-Rechnungscommissariat unterm 30. April 
d. Is. und hiemit neuerdings zur Ueberwachung des Vollzuges 
vorbezeichneter Bestimmungen mit dem Beifügen angewiesen 
wurde, die Revision und resp. Festsetzung der thierärztlichen 
Kosten unnachsichtlich von Beibringung der vorschriftsmäßigen 
Nachweise und Begründungsbelege abhängig zu machen. 
Landshut, den 3. August 1852. 
K. Regierung von Niederbayern, Kammer 
der Finanzen. 
An sämmtl. k. Landgerichte und k. Landgerichts-Physikate von 
Niederbayern.
	        
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