Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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zugleich bemerkt, daß, nach dem eben allegirten Rescripte, die 
von den angehenden Aerzten zu frequentirenden Vorlesungen 
von nun an immer in dem Sommersemester gehalten wer- 
den, und daß dieses mit dem April alljährlich seinen Anfang 
nehme. — 
München, den 14. Dezember 1822. 
K. Central-Veterinärschule. 
Regierungsblatt v. J. 1822. St. XIVIII. S. 1331. 
8. 233. 
Ministerial-Entschließung vom 17. März 1824, den Besuch der 
k. Central-Veterinärschule durch angehende Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Rheinkreises wird in Erwiederung 
des wegen dem Besuche der Central-Veterinärschule durch an- 
gehende Aerzte erstatteten Berichtes vom 11. v. Mts. anliegend 
der von dem k. Obermedizinal-Collegium in dieser Sache er- 
stattete Antrag mit dem Bedeuten mitgetheilt, daß hiernach bei 
jenen Aerzten, welche auf eine Anstellung im Staatsdienste An- 
spruch zu machen gedenken, keine Ausnahme von den bestehenden 
Verordnungen stattfinden könne. 
München, den 17. März 1824. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Nheinkreises, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck des allegirten Antrags. 
(Den Besuch der Central-Veterinärschule durch angehende Aerzte betr.) 
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König, 
Allergnädigster König und Herrl 
Die k. Regierung des Rheinkreises trägt in ihrem Berichte 
vom 11. Februar a. c. darauf an, daß die Aerzte des Rhein- 
kreises, welche ihr biennium practicum zu machen im Begriffe 
stehen, von dem Besuche der Central-Veterinärschule dispensirt 
werden mögen, weil dieselben sonst in die Nothwendigkeit gesetzt 
würden, eine große Reise machen zu müssen und weil ferner 
ohnehin Thierärzte aufgestellt wären, wodurch dem Bedürfnisse 
gesteuert sey.
	        
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