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Unserer Central-Veterinärschule zu München versehenen Huf-
schmiede, wenn diese eine Beschlagschmiede als Meister über-
nehmen wollen, gegen die Bestimmungen Unseres organischen
Ediktes über das Veterinärwesen vom 1. Februar 1810 Tit. III.
§. 24. zur Ablegung eines Meisterstückes und zur Bestreitung
der damit verbundenen Kosten angehalten, so verordnen und be-
fehlen Wir nachträglich hiemit, wie folgt:
Die von unserer Central-Veterinärschule mit Approbations-
Zeugnissen versehenen Beschlagschmiede werden bei Uebernahme
einer Ehehaftsgerechtigkeit oder nach erhaltener Concession den
Hufbeschlag als Meister ohne fernere Ablegung eines Meister-
stückes in diesem Fache und ohne Bestreitung der hiefür ehe-
mals herkömmlichen weitern Kosten ausüben, indem das Appro-
bationszeugniß Unserer Central-Veterinärschule die hinlängliche
Befähigung in der Beschlagkunst des gesunden und kranken Pferde-
hufes und der Kenntniß der Zufälle und Krankheiten des Pferde-
fußes mit der dabei nöthigen Behandlung hinlänglich beurkundet.
Rücksichtlich des Meisterstücks in den übrigen Gattungen der
Schmiedearbeiten bleibt es jedoch bei den Bestimmungen der
Zunftartikel.
Unsere Generalcommissariate und Hofscommissionen, dann
sämmtliche Polizeibehörden werden diesem gemäß das Geeignete
verfügen und auf die genaue Befolgung dieser Verordnung halten.
München, den 8. Juni 1816.
Reg.-Bl. v. J. 1816. St. XfX. S. 371.
Nr. 4405. S. 239.
Ministerial-Entschließung vom 10. April 1833, das Gesuch des
Johann N. zu Klippenbach, Herrschaftsgerichts Gersfeld, um Dis-
pensation von dem Unterrichte in der Veterinärschule betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Unter der Voraussetzung, daß die von Johann N. zu Klip-
penbach zu übernehmende Schmiede nicht eine Beschlagschmiede
und in der dortigen Gegend für den Hufbeschlag auf verord-
nungsmäßige Weise gesorgt ist, so mag jenem unter Berücksich-
tigung der von dem Herrschaftsgerichte Gersfeld bestätigten
Familienverhältnissen ausnahmsweise die Dispens von dem Un-
terrichte in der Central-Veterinärschule ertheilt werden, wobei