Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Ortes oder Bezirkes bereits ausreichende und nachhaltige Vor- 
sorge getroffen ist, erscheint es zuläßig, den Bewerber um eine 
Schmiedsconcession auf seinen Antrag von der Verpflichtung 
und von der Befugniß zum Hufbeschlage zu entheben, und unter 
Umgangnahme von dem hiezu erforderlichen Befähigungsnach- 
weise demselben eine auf die übrigen Schmiedarbeiten beschränkte 
Gewerbsconcession im ordnungsmäßigen Competenzverhältnisse 
zu ertheilen. 
Hiebei ist von selbst verständlich, daß der Besitzer einer 
also beschränkten Schmiedsconcession sich jeder Ausübung des 
Hufbeschlages zu enthalten hat und daß gegen Uebergriffe dieser 
Art nachdrücklichst einzuschreiten ist. 
Die generalisirten Ministerial-Entschließungen vom 10. April 
1833 und 16. Jänner 1836 erscheinen hienach modificirt. 
Die Beilagen des Regierungsberichtes vom 2. l. Mts. 
folgen anruhend zurück. 
München, den 25. Juli 1855. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer 
des Innern, ergangen. 
Mitgetheilt den übrigen Regierungen, Kammern des Innern. 
XIII. 
Viehschneider. 
Nr. 39,687. § 243. 
Ministerial-Entschließung vom 6. Januar 1846, die Befugnisse zur 
Ausübung des Vieschnittes betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Majestät haben, auf so lange Allerhöchst- 
dieselben nicht anders verfügen, zu gestatten geruht, daß dem 
N. ausnahmsweise bis auf weiters die Bewilligung zur Vor- 
nahme des Viehschnittes im Landgerichtsbezirke N. ertheilt und 
daß solche Viehschneider, welche ihre Befähigung hiezu durch 
eine Prüfung bei der Veterinärschule nachgewiesen haben, auch 
für jene Bezirke, auf Ruf und Widerruf aufgenommen werden
	        
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