Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

XIV. 
Waseumeister. 
6. 245. 
Verordnung vom 14. September 1669, die Vergrabung des gefallenen 
Viehes betr.“) 
L. G. Uns kommt beglaubt vor, daß bei der Zeithero 
unter dem Vieh grassirten leidigen Sucht das gefallene Vieh 
nicht, wie Unsere in Druck gegebene Mandata; und darüber 
unterschiedlich ergangene gemessene Befehle vermögen, allwegen 
an abgelegene Orte, und tief, sondern dergestalt schlecht vergra- 
ben werde, daß selbiges öfters kaum mit der Erden bedeckt wor- 
den, bei starkem Regenwetker aber, das Koth aus solchen Gru- 
ben durch, und hinein weicht, Füchse, Oeltes und Taxen auch 
darzu graben, und große Löcher machen, wodurch ein starker 
und übler Geruch verursachet wird, so bei anfangenden Nebeln 
noch mehrers und ärger beschiehet, und also benebens zu besor- 
gen, daß leichtlich ein anderes Unheil erfolgen, und die Luft 
wohl selbst inficirt werden könnte. 
Diesem und dergleichen Uebel vorzukommen, wisset ihr in 
euren gnädigst anvertrauten Regimentsbezirk zu verfügen, daß 
in den Gerichtern durch die Amtobleute und Dorfsführer, wo 
gefallenes Vieh vergraben ist, fleißig nachgesehen, und wann sich 
ein= oder andern Orts bezeigen sollte, daß ob einer Gruben das 
Erdreich durch das Regenwetter erhebt und hinweg geschwaibt, 
oder in andere Weg abgescharret, oder wie gemeldet, darzu ge- 
graben, und Löcher gemacht worden wären, und also das ver- 
*) Nach der Instruktion der Polizeidirektionen in den Städten vom 
24. Eeptember 1808 sind 
(#. 13.) „Den Polizeidirektionen außer dem Personale, welche die 
„Stelle selbst constituirt, noch untergeben, alle Wasenmeister 2c." 
Reg.-Bl. v. J. 1808. Bd. 11 St. LXIII. S. 2512. 
Die Allerhöchste Verordnung vom 15. September 1818, — das 
Verhältniß zwischen der Polizeidirektion und dem Magistrate der Haupt- 
und Nesidenzstadt München betr. verfügt im 
(§. 40.) „die Ausstellung der Wasenmeister steht dem Magistrate; 
„der Polizeidirektion aber die Aufsicht auf die Wasenmeisterei in allen 
„Beziehungen zu, welche die Sanität, Meinlichkeit und Sicherheit betreffen“. 
Ges.-Bl. v. J. 1818. St. XXIII. S. 588.
	        
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