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Entschließung der churfürstlichen Landesdirektion von Bayern vom
11. März 1805, die Wasenmeistereibezirke betr.
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht.
Da vorzüglich bei eintretenden Viehseuchen es als ein Ge-
genstand von Wichtigkeit muß angesehen werden, daß die Bezirke
der Wasenmeister sich nicht über die Grenzen des Landgerichts,
in welchem sie ansässig sind, erstrecken, damit das Landgericht
und der Gerichtsarzt ohne Dazwischenkunft eines benachbarten
Landgerichts die Anordnungen unmittelbar in Wirkung setzen
können, welche die Umstände erfordern und zugleich über deren
Beobachtungen zu wachen im Stande sind, durch die Incamerirung
der Kloster unterthanen aber, wie durch die neue Landgerichts-
eintheilungen diese Beschränkungen der Wasenmeister-Bezirke
innerhalb der Umgebungen eines jeden Landgerichts größtentheils
sind verrückt worden; so wird hiemit verordnet, daß von nun
an die Bezirke der Wasenmeister auf die Umgebungen des Land-
gerichts, in welchem sie ansässig sind, sich beschränken sollen.
München, den 11. März 1805.
Churfürstliche Landesdirektion von Bayern.
An sämmtliche Churfürstl. Landgerichte und Rentämter.
Churpfalzbayr. Reg.-Bl. v. J. 1805. Stück XII. S. 414.
Nr. 1,387. K. 249.
Ministerial-Entschließung vom 3. März 1826, die Trennung des
Ortes Ikelheim vom Wasenmeisterei-Bezirke Boxau betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem
1) eine Abänderung der Gerichtsgrenzen zwischen den Land-
gerichten Ansbach und Windsheim, wie der Regierung des
Rezatkreises selbst bekannt ist, nicht im Plane liegt,
2) aus dem allenfallsigen onerosen Erwerbe der Wasenmeisterei
zu Boxau, deren Umfang ohnehin vom Staate nicht ge-
währt worden ist, ein Bannrecht gegen dritte nicht herge-
leitet werden kann, und
3) die sanitätspolizeilichen Rücksichten einer größeren Nähe der
Wasenmeisterei vor allem zu beobachten sind,
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