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S. 8.
Neue Wasenplätze sind an entlegenen, von Wohnungen,
Landstraßen und gangbaren Wegen wenigstens ½ Stunde ent-
fernten Orten anzulegen, mit Zäunen und lebendigen Dornhecken
von hinreichender Höhe zu umgeben, möglichst rein zu erhalten
und in denselben die Thiere, ihre Knochen, Eingeweide und
andere thierische Abgänge zu verscharren.
Auch da, wo die gegen diese Normen angelegten Wasen-
plätze auf irgend eine Weise transferirt werden können, hat
dieses zu geschehen, und es ist insbesondere auch darauf Beracht
zu nehmen, daß diese Plätze nördlich oder östlich von größeren
Orten entfernt angelegt werden.
Viehheerden, Hunde, und besonders Schweine müssen von
den Wasenplätzen gänzlich entfernt gehalten werden, auch ist
den Wasenmeistern verboten, solche Plätze zu besäen, anzupflanzen,
oder sie zu einem andern Zwecke, als zum Einscharren des
Viehes zu benützen.
Die Fallhütten mit ihren verschiedenen Lokalitäten, als
Fettküche, Trockenboden, Sectionsplatz u. s. w. sind wo möglich
von der Wohnung des Wasenmeisters entfernt anzulegen; jeden-
falls aber an den Orten, wo die Fallmeisterswohnung in der
Nähe derselben oder in Städten und Dörfern selbst sich noch
befinden sollte.
Bei jeder Wasenmeisterei muß ein sicheres Lokal zur Ver-
wahrung von wuthverdächtigen Thieren errichtet, und mit einem
Contumaz-Stall (zur Unterbringung anderer Viehgattungen)
verbunden werden.
S. 9.
Die zum Wasen bestimmten Thiere müssen 5 Schuh tief,
und jenes Vieh, welches an einer ansteckenden Krankheit gefallen,
oder wegen einer solchen getödtet worden ist, 6 bis 8 Schuh
tief verscharrt, und letzteres mit ungelöschtem Kalke, wovon stets
ein Vorrath bereit gehalten werden muß, bestreut werden.
Bei Seuchen hat der Wasenmeister die besonders zu beob-
achtenden Vorschriften jedesmal bei dem Gerichtsarzte zu erholen.
8. 10.
Jeder Verkauf des wasenmäßigen Fleisches, sowie das Füttern
der Hunde mit solchem Fleische, sodann das Einsalzen, Räuchern