Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

507 
oder anderweitige Verwendung desselben wird neuerlich bei 
15—30 Thalern Strafe verboten. 
Alles zum Wasen bestimmte Fleisch muß verscharrt werden. 
S. 11. 
Das Mästen von Geflügeln und Schweinen wird den 
Wasenmeistern bei Vermeidung einer Strafe von 1—5 Reichs- 
thalern untersagt. 
8. 12. 
Thiere, welche an einer ansteckenden Krankheit, bei welcher 
der Gebrauch der Häute und Abfälle gefährlich für Menschen 
und Thiere ist, gefallen sind, wohin namentlich Milzbrand, 
Löserdürre, OHundswuth, Rotz, Wurm u. s. w. gehören, müssen 
in jedem Falle bei 10 Thlr. Strafe mit Haut und Haaren ein- 
gescharrt, und die Häute vorerst auf den Schultern, dem Rücken, 
am Bauch und an den Hinterbacken, kreuzweise durchschnitten 
werden. 
Bei andern ansteckenden, als den oben namentlich aufge- 
führten Krankheiten kann der Gerichtsarzt von dieser Regel 
dispensiren, es muß aber immer die Erlaubniß und nähere An- 
weisung von ihm besonders erholt werden. 
§. 13. 
Wenn der Wasenmeister Kenntniß erhält, oder auch nur 
den Verdacht hat, daß ein Stück Vieh an einer Seuche, oder an 
einer andern Krankheit gefallen ist, so darf er dasselbe nicht sogleich 
vergraben, sondern er hat es einstweilen an einem abgelegenen, 
von Menschen und Thieren unbesuchten Orte zu verwahren, 
nöthigenfalls bewachen zu lassen, und vom fraglichen Verhältnisse 
unverzüglich den betreffenden Ortsvorsteher in Kenntniß zu setzen. 
Dieser muß sofort bei 5—15 Thaler Strafe binnen 6, und an 
sehr entlegenen Orten binnen 12 Stunden dem Gerichtsarzte 
und der Distriktspolizeibehörde hievon Anzeige erstatten. 
Nach vorgenommener amtlicher Besichtigung wird dem Wa- 
senmeister vorgeschrieben werden, wie das Thier zu vergraben sei. 
§. 14. 
Wenn ein Thier weder an einer ansteckenden Krankheit 
gefallen, noch wegen einer solchen getödtet worden ist, so darf 
der Wasenmeister dasselbe auf Verlangen des Eigenthümers,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.