Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Bezüglich der Apothekengerechtsame ist Folgendes zu bemerken: 
Die Apotheken-Gerechtsamen sind entweder Real= oder 
Personal-Gewerbe. 
Als mit der realen Eigenschaft bekleidet sind, namentlich 
in den altbayerischen Gebietstheilen, diejenigen Apothekenrechte 
zu betrachten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1804 nach- 
gewiesenermassen als veräußerliche Vermögensrechte behandelt 
worden sind. (Allerh. Verordn. vom 1. Dezember 1804, die 
Handwerksbefugnisse betr. Ziff. 7.) 
Bei der Existenz dieser Vorbedingung gibt zunächst das bei 
den Gerichts= und bei den Gewerbs-Polizeibehörden vorliegende 
Kataster der Realgewerbe Maß. Indessen ist dem Inhaber eines 
Apothekengewerbes unbenommen, obige Voraussetzung noch 
dermalen nachzuweisen und auf dem Wege des gerichtlichen Con- 
sentirungs-Verfahrens die Realeigenschaft zur offiziellen Aner- 
kennung zu bringen. (Gewerbs-Instruktion vom 17. Dezem- 
ber 1853. S. 8S4.) 
Dem Besitzer einer realen Apotheken-Gerechtsame kann die 
Ausübungsbewilligung nicht versagt werden, wenn er die Appro- 
bation darzuthun vermag. (Gewerbs-Gesetz vom 11. Sept. 1825. 
Art. 4 Ziff. 3.) 1 
Mit der Uebernahme einer realen Apothekengerechtsame und 
der Ausübungsbewilligung ist indessen noch nicht die Ansäßig- 
keit in der Gemeinde verbunden; diese muß selbstständig nach- 
gesucht werden (Revidirtes Gesetz über Ansässigmachung und 
Verehelichung vom 1. Juli 1834. §. 5. Satz 2.) und hängt 
hauptsächlich davon ab, ob nach den Vermögens= und den ört- 
lichen Verhältnissen der Nahrungsstand einer Familie auf dem 
fraglichen Apothekengeschäfte für begründet erachtet werden kann. 
(Landtags-Abschied vom 1. Juli 1856. F. 31. Ziff. 1.) 
Inhaber einer Apothekengerechtsame, welche persönlich zu 
deren Ausübung nicht befähiget sind, können dieselbe verpachten. 
(Gewerbs-Gesetz Art. 4. Ziff. 2. — Gewerbs-Instruktion §. 81.) 
Die Wittwe eines Apothekers ist befugt, ihr Gewerbe durch 
einen approbirten Provisor fortsetzen zu lassen. (Gewerbs- 
Gesetz Art. 3.) 
Persönliche Apotheken-Concessionen könnein nur bon dem 
Inhaber der Concession selbst ausgeübt werden, vorübergehen'e 
Behinderungen ausgenommen. 
 
	        
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