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Bezüglich der Apothekengerechtsame ist Folgendes zu bemerken:
Die Apotheken-Gerechtsamen sind entweder Real= oder
Personal-Gewerbe.
Als mit der realen Eigenschaft bekleidet sind, namentlich
in den altbayerischen Gebietstheilen, diejenigen Apothekenrechte
zu betrachten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1804 nach-
gewiesenermassen als veräußerliche Vermögensrechte behandelt
worden sind. (Allerh. Verordn. vom 1. Dezember 1804, die
Handwerksbefugnisse betr. Ziff. 7.)
Bei der Existenz dieser Vorbedingung gibt zunächst das bei
den Gerichts= und bei den Gewerbs-Polizeibehörden vorliegende
Kataster der Realgewerbe Maß. Indessen ist dem Inhaber eines
Apothekengewerbes unbenommen, obige Voraussetzung noch
dermalen nachzuweisen und auf dem Wege des gerichtlichen Con-
sentirungs-Verfahrens die Realeigenschaft zur offiziellen Aner-
kennung zu bringen. (Gewerbs-Instruktion vom 17. Dezem-
ber 1853. S. 8S4.)
Dem Besitzer einer realen Apotheken-Gerechtsame kann die
Ausübungsbewilligung nicht versagt werden, wenn er die Appro-
bation darzuthun vermag. (Gewerbs-Gesetz vom 11. Sept. 1825.
Art. 4 Ziff. 3.) 1
Mit der Uebernahme einer realen Apothekengerechtsame und
der Ausübungsbewilligung ist indessen noch nicht die Ansäßig-
keit in der Gemeinde verbunden; diese muß selbstständig nach-
gesucht werden (Revidirtes Gesetz über Ansässigmachung und
Verehelichung vom 1. Juli 1834. §. 5. Satz 2.) und hängt
hauptsächlich davon ab, ob nach den Vermögens= und den ört-
lichen Verhältnissen der Nahrungsstand einer Familie auf dem
fraglichen Apothekengeschäfte für begründet erachtet werden kann.
(Landtags-Abschied vom 1. Juli 1856. F. 31. Ziff. 1.)
Inhaber einer Apothekengerechtsame, welche persönlich zu
deren Ausübung nicht befähiget sind, können dieselbe verpachten.
(Gewerbs-Gesetz Art. 4. Ziff. 2. — Gewerbs-Instruktion §. 81.)
Die Wittwe eines Apothekers ist befugt, ihr Gewerbe durch
einen approbirten Provisor fortsetzen zu lassen. (Gewerbs-
Gesetz Art. 3.)
Persönliche Apotheken-Concessionen könnein nur bon dem
Inhaber der Concession selbst ausgeübt werden, vorübergehen'e
Behinderungen ausgenommen.