Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nischen Gutachtens des Kreismedicinalausschusses vorauszugehen. 
(Siehe das Ministerialrescript vom 23. Januar 1833, die ärzt- 
lichen Ausschüsse betr. Ziff. 5.) 
Gegen abweisliche Entschließungen kann binnen 14tägiger 
Frist Berufung an das k. Staatsministerium des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten ergriffen werden. (Gewerbs-Instruktion 
§. 224.) 
J. 
Apotheken-Ordnung. 
K. allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1842, Apotheken- 
Ordnung für das Königreich Bayern betr. 
+(. 4. 
Um das Apothekenwesen in einer, der sanitätspolizeilichen 
Wichtigkeit des Gegenstandes angemessenen Weise zu regeln, 
haben Wir die von Unserem Ministerium des Innern unterm 
17. Februar 1837 erlassenen, hieher einschlägigen Directiven 
einer umfassenden Revision unterwerfen lassen, und verordnen, 
auf so lange Wir nicht anders verfügen, hienach, wie folgt: 
Titel l. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Das Apothekenwesen unterliegt in Bezug 
1) auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von 
Apotheken, 
2) auf Befähigung und gewerbliche Stellung des einschlägi- 
gen Personals, 
3) auf geeignete Herstellung und Einrichtung der erforder- 
lichen Lokalitäten, und 
4) auf die gewerbliche Geschäftsführung 
der staatspolizeilichen Beaufsichtigung und Leitung nach den 
näheren Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung.
	        
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