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nischen Gutachtens des Kreismedicinalausschusses vorauszugehen.
(Siehe das Ministerialrescript vom 23. Januar 1833, die ärzt-
lichen Ausschüsse betr. Ziff. 5.)
Gegen abweisliche Entschließungen kann binnen 14tägiger
Frist Berufung an das k. Staatsministerium des Handels und
der öffentlichen Arbeiten ergriffen werden. (Gewerbs-Instruktion
§. 224.)
J.
Apotheken-Ordnung.
K. allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1842, Apotheken-
Ordnung für das Königreich Bayern betr.
+(. 4.
Um das Apothekenwesen in einer, der sanitätspolizeilichen
Wichtigkeit des Gegenstandes angemessenen Weise zu regeln,
haben Wir die von Unserem Ministerium des Innern unterm
17. Februar 1837 erlassenen, hieher einschlägigen Directiven
einer umfassenden Revision unterwerfen lassen, und verordnen,
auf so lange Wir nicht anders verfügen, hienach, wie folgt:
Titel l.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Das Apothekenwesen unterliegt in Bezug
1) auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von
Apotheken,
2) auf Befähigung und gewerbliche Stellung des einschlägi-
gen Personals,
3) auf geeignete Herstellung und Einrichtung der erforder-
lichen Lokalitäten, und
4) auf die gewerbliche Geschäftsführung
der staatspolizeilichen Beaufsichtigung und Leitung nach den
näheren Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung.