538
destens zwei geometrische Stunden entfernt ist, dem da-
selbst wohnenden Arzte, Landarzte, Chirurgen oder Bader
(vorbehaltlich der Bestimmung in §.5, Ziff. 2 und §. 11
der Instruktion über die Befugnisse und Verpflichtungen
der Bader vom 25. Oktober 1836) die Haltung einer
Handapotheke unter den in den 88§. 8, 32, 55, 56 und 66
enthaltenen näheren Bestimmungen, jedoch immer nur in
streng widerruflicher Weise, gestattet werden.
S. 5.
Neben einer Apothekersconzession soll eine sonstige Con-
zession oder Licenz zum Betriebe eines anderen, wenn auch ver-
wandten Gewerbes an ein und dasselbe Individuum künftig
nicht ertheilt werden, sofern nicht volle Sicherheit besteht, daß
die Führung der Apotheke und die Erfüllung der hiemit ver-
bundenen Obliegenheiten in keiner Weise darunter leiden werde.
8. 6.
Die Verleihung von Apothekers-Concessionen, sowie die
Bewilligung zur Transferirung von selbstständigen Apotheken,
dann zur Errichtung von Filial= und Handapotheken kömmt den
Kreisregierungen, Kammern des Innern, in standesherrlichen
Gebieten aber, für welche eine Regierungskanzlei besteht, diesen
Letzteren zu.
Den gedachten Stellen wird hiebei, insbesondere was die
Errichtung von Handapotheken betrifft, zur besonderen Pflicht
gemacht, mit größter Umsicht zu verfahren, und die dießfällige
Bewilligung nur dann zu ertheilen, wenn neben dem vorge-
schriebenen Distanzenverhältnisse und neben der Unthunlichkeit,
eine Filialapotheke zu errichten, ein wirkliches sanitätspolizei-
liches Bedürfniß in volle Evidenz gestellt erscheint.
Nach eben diesen Gesichtspunkten sind auch die sämmtlichen
bisher ertheilten Licenzen zur Führung von Handapotheken als-
bald einer strengen Revision zu unterwerfen, und in allen den
Fällen, wo die eben erwähnten Voraussetzungen nicht unzweifel-
haft gegeben erscheinen, unnachsichtlich wieder einzuziehen.