Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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destens zwei geometrische Stunden entfernt ist, dem da- 
selbst wohnenden Arzte, Landarzte, Chirurgen oder Bader 
(vorbehaltlich der Bestimmung in §.5, Ziff. 2 und §. 11 
der Instruktion über die Befugnisse und Verpflichtungen 
der Bader vom 25. Oktober 1836) die Haltung einer 
Handapotheke unter den in den 88§. 8, 32, 55, 56 und 66 
enthaltenen näheren Bestimmungen, jedoch immer nur in 
streng widerruflicher Weise, gestattet werden. 
S. 5. 
Neben einer Apothekersconzession soll eine sonstige Con- 
zession oder Licenz zum Betriebe eines anderen, wenn auch ver- 
wandten Gewerbes an ein und dasselbe Individuum künftig 
nicht ertheilt werden, sofern nicht volle Sicherheit besteht, daß 
die Führung der Apotheke und die Erfüllung der hiemit ver- 
bundenen Obliegenheiten in keiner Weise darunter leiden werde. 
8. 6. 
Die Verleihung von Apothekers-Concessionen, sowie die 
Bewilligung zur Transferirung von selbstständigen Apotheken, 
dann zur Errichtung von Filial= und Handapotheken kömmt den 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, in standesherrlichen 
Gebieten aber, für welche eine Regierungskanzlei besteht, diesen 
Letzteren zu. 
Den gedachten Stellen wird hiebei, insbesondere was die 
Errichtung von Handapotheken betrifft, zur besonderen Pflicht 
gemacht, mit größter Umsicht zu verfahren, und die dießfällige 
Bewilligung nur dann zu ertheilen, wenn neben dem vorge- 
schriebenen Distanzenverhältnisse und neben der Unthunlichkeit, 
eine Filialapotheke zu errichten, ein wirkliches sanitätspolizei- 
liches Bedürfniß in volle Evidenz gestellt erscheint. 
Nach eben diesen Gesichtspunkten sind auch die sämmtlichen 
bisher ertheilten Licenzen zur Führung von Handapotheken als- 
bald einer strengen Revision zu unterwerfen, und in allen den 
Fällen, wo die eben erwähnten Voraussetzungen nicht unzweifel- 
haft gegeben erscheinen, unnachsichtlich wieder einzuziehen.
	        
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