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17. August 1834, den Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf durch
Materialisten und Spezereihändler betr., wegen der Einsicht der
Handelsbücher
a. nur auf die Fälle sich beziehe, in welchen über die Rich-
tigkeit der angeordneten besondern Buchführung (8§. 5 der
Verordnung) begründeter Zweifel besteht;
b. auch in diesem Falle nur lediglich auf die betreffenden
Stellen der Bücher erstreckt werden dürfe, und
c. nur durch den Amtsvorstand mit angemessener Beachtung
der Eigenthümlichkeit der Handelsbücher unter den gesetz-
lich vorgeschriebenen Formalitäten zu vollziehen sei, außer-
dem aber bei den vorgeschriebenen allgemeinen Visitationen
bloß die Einsichtnahme des von den Materialisten über
die Abgabe der in der Beilage lI. zu der Verordnung
bezeichneten Arzneiwaaren und Gifte zu führenden be-
sondern Buches angesprochen werden dürfe.
München, den 25. April 1836.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen zur Nachachtung.
§S. 221.
K. allerhöchste Verordnung vom 10. November 1844, den Gift= und
Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betr.
4.
In Berücksichtigung des Mißbrauches, zu welchem nach ge-
machten Erfahrungen der bisher gestattete freie Verkauf der
Schwefelsäure (Vitriolsäure, Vitriolöl, Acidum sulphuricum
concentratum, Acidum et Oleum vitrioli) Anlaß gegeben
hat, finden Wir Uns bewogen, diesen Stoff den unter Ziffer II.
Unserer Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und
Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler
betreffend, (Regierungsblatt vom Jahre 1834 S. 1017) auf-
geführten Giften und drastisch wirkenden Stoffen beizufügen,
und hiernach den Verkauf der Schwefelsäure (Vitriolsäure,
Vitriolöl, Acidum sulphuricum concentratum et Oleum