Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Ueber die Ordnung und Reinlichkeit findet sich im Allge- 
gemeinen (durchaus nichts — ober — nur)y zu erinnern. 
Die einzelnen Räume fanden sich in Uebereinstimmung mit 
dem §. 15 der Ministerial-Entschließung vom 17. Februar 1837, 
ihrer speciellen Bestimmung gewidmet und förmlich verschließbar. 
Die Gifte und alle andern gefährlich wirkenden Arzneikörper 
sind mit den dazu gehörigen Reibschalen, Löffeln, Gewichten, 
Sieben und Seihtüchern, von den übrigen Stoffen gesondert, 
unter dem Verschlusse des Apotheken-Vorstandes. 
In jedem Raume fand sich ein genaues, alphabetisch ge- 
ordnetes Verzeichniß des Inhaltes. 
Bei Untersuchung der Waagen und Gewichte fand sich 
(inserentur die Resultate der Prüfung.) 
Die Ueberschriften aller Behältnisse sind deutlich, wo vor- 
geschrieben, auch mit dem Zeichen des + versehen. 
Außerdem findet sich im Allgemeinen nur zu erinnern (in- 
Seratur.) 
Sofort wurde zur speciellen Besichtigung der einzelnen 
Räume geschritten wie folgt: 
A. Die Officin. 
Die Officin ist gegen die Himmelsgegenden 
gelegen, mit einem gesonderten Eingange versehen, hinlänglich 
hell, trocken, luftig, reinlich, gegen Staub, Hibe und Kälte beschübt. 
Ihre Dimensionen sind .. 
Die Einrichtung besteht aus den in ver sub lt. B. an 
ruhenden Liste bezeichneten Geräthen. 
Hienach wären neu anzuschaffen 
a. Waagschalen 2c. (enumerentur die fehlenden oder man- 
gelhaften Geräthe.) 
Die Aufstellung der Präparate stimmt mit den Vorschriften 
des §. 17 der Ministerial-Entschließung vom 17. Februar 1837 
(ganz, oder in Folgendemnicht) überein. 
B. Das Laboratorium. 
Das Laboratorium ist von der Officin und der Wohnung 
durch eien getrennt, hat . . Fuß Höhe, . . Fuß 
Tiefe . Fuß Länge, ist feuerfest gewölbt, mit einem Fußboden 
von .. und mit einem unten weiten, hinlänglich hohen, gut 
ziehenden Rauchfang und laufenden Wasser versehen, und ccheint 
der Frequenz der Apotheke zu genügen.
	        
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