Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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im Betreff der Verabfolgung von Arzneien an arme Kranke, 
von sämmtlichen k. Kreisregierungen erstatteten, gutachtlichen 
Berichte einer sorgfältigen Würdigung untergeben, in Folge 
deren es sich zu nachstehender Entschließung veranlaßt findet: 
Die Verbindlichkeit der Armenfonds zur Bestreitung der 
Kosten der für arme Kranke abgegebenen Arzneien bleibt im 
Allgemeinen, wie bisher, durch die Voraussetzung bedingt, daß 
derjenige, welchem die Unterstützung in der erwähnten Bezieh- 
ung gewährt werden soll, nach den Bestimmungen der aller- 
höchsten Verordnung über das Armenwesen vom 17. November 
1816 und der Instruktion vom 24. Dezember 1833, der Armen- 
pflege überwiesen und daß die ärztliche Hilfe, wie der Art 34 
der genannten Verordnung vorschreibt, durch die Fürsorge der 
Armenpflege und nach den jedes Orts dafür getroffenen Ein- 
richtungen geleistet worden ist. 
Da indeß die Apotheker nach den näheren Bestimmungen 
der Apothekenordnung vom 27. Jänner 1842 §. 34 Ziff. 6 ge- 
halten sind, in den als dringend ärzlich bezeichneten Fällen auch 
die kreditweise Bereitung und Abgabe der Arzneien, selbst dann 
nicht zu beanstanden, wenn die Abnehmer mit der Bezahlung 
früherer Conten noch im Rückstande sich befinden, während an- 
dererseits den Armenpflegen die Sorge für arme Kranke über- 
haupt und somit auch in dem Falle obliegt, wenn die vorgängige 
Aufnahme derselben unter die conscribirten Armen zufällig un- 
terblieben ist, so werden zur Vermeidung von Benachtheiligungen 
folgende Anordnungen für nothwendig erachtet: 
1) Die sämmtlichen Armenpflegen haben für die rechtzeitige 
Aufnahme der Armen ihres Bezirkes in die Armenbe- 
schreibung, nach §§. 12 ff. der Instruktion vom 24. De- 
zember 1833 sowie für die gehörige Evidenthaltung der 
deßfallsigen Verzeichnisse Sorge zu tragen. 
2) Die Armenpflegen werden sich angelegen sein lassen, be- 
züglich der Abgabe von Arzneien an arme Kranke, mit Rück- 
sicht auf Art 34 der Verordnung vom 17. November 1816 
und §. 6 der Arznei-Taxordnung vom 27. Jänner 1842, 
mit den Apothekern eine geeignete Uebereinkunft zu treffen 
und hiebei festzusetzen, daß die Abgabe von Arzneien in nicht 
dringenden Fällen auf Rechnung der betreffenden Armen- 
pflege, entweder
	        
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