Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

A. 
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ausschließend nur auf die von den aufgestellten Armen— 
Aerzten oder besondes bezeichneten ärztlichen Individuen 
verfaßten und von dem Vorstande der Armenpflege 
contrasignirten Recepte hin, oder 
auf Grund gehöriger Recepte nur an jene Armen zu 
geschehen habe, welche in dem von der Armenpflege den 
Apothekern mitgetheilten, stets evident zu haltenden 
Verzeichnisse der conscribirten Armen aufgeführt sind. 
3) Die Apotheker haben die gehörig belegten Rechnungen über 
die, in Gemäßheit der Uebereinkunft an arme Kranke ab- 
gegebenen Arzneien viertel= oder spätestens halbjährig der 
betreffenden Armenpflege zur Prüfung und Zahlungs-An- 
weisung vorzulegen. 
4) Für die in dringenden Fällen an Zahlungsunfähige kredit- 
weise abgegebenen Arzneien haftet, vorbehaltlich des Regresses 
gegen wen immer, zunächst der einschlägige Armenfond, 
jedoch nur in der Voraussetzung, daß 
a. 
die Forderung des Apothekers hinsichtlich jeder einzelnen 
Ordination durch den Nachweis eines nach §.34 Ziff. 6 
der Apothekenordnung ausgefertigten und von dem or- 
dinirenden Arzte mit den Worten „dringend und zahlungs- 
unfähig" oder „dringend und nach Angabe zahlungs- 
unfähig“ ausdrücklich bezeichneten Receptes belegt, und 
die Anmeldung des Ersatzanspruches von Seite des 
Apothekers bei der betreffenden Armenpflege binnen 
längstens acht Tagen nach der Arzneiabgabe erweislich 
erfolgt ist. 
5) Die kreditweise Verabreichung von Arzneien in nicht drin- 
genden und durch besondere Uebereinkunft nicht vorgesehenen 
Fällen geschieht lediglich auf Gefahr des Apothekers und 
die betreffenden Armenfonds haften nur dann, wenn 
b. 
der Apotheker zur Abgabe der Arznei von dem Vorstande 
der Armenpflege schriftlich ermächtigt war, oder 
wenn der Apotheker binnen acht Tagen präclusiver Frist 
nach der Arzneiabgabe die Ersatzleistung bei der ein- 
schlägigen Armenpflege erweislich nachgesucht hat und 
diese entweder ihre Zahlungspflicht auf Grund der Ver- 
ordnung über das Armenwesen sofort selbst anerkannt
	        
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