A.
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ausschließend nur auf die von den aufgestellten Armen—
Aerzten oder besondes bezeichneten ärztlichen Individuen
verfaßten und von dem Vorstande der Armenpflege
contrasignirten Recepte hin, oder
auf Grund gehöriger Recepte nur an jene Armen zu
geschehen habe, welche in dem von der Armenpflege den
Apothekern mitgetheilten, stets evident zu haltenden
Verzeichnisse der conscribirten Armen aufgeführt sind.
3) Die Apotheker haben die gehörig belegten Rechnungen über
die, in Gemäßheit der Uebereinkunft an arme Kranke ab-
gegebenen Arzneien viertel= oder spätestens halbjährig der
betreffenden Armenpflege zur Prüfung und Zahlungs-An-
weisung vorzulegen.
4) Für die in dringenden Fällen an Zahlungsunfähige kredit-
weise abgegebenen Arzneien haftet, vorbehaltlich des Regresses
gegen wen immer, zunächst der einschlägige Armenfond,
jedoch nur in der Voraussetzung, daß
a.
die Forderung des Apothekers hinsichtlich jeder einzelnen
Ordination durch den Nachweis eines nach §.34 Ziff. 6
der Apothekenordnung ausgefertigten und von dem or-
dinirenden Arzte mit den Worten „dringend und zahlungs-
unfähig" oder „dringend und nach Angabe zahlungs-
unfähig“ ausdrücklich bezeichneten Receptes belegt, und
die Anmeldung des Ersatzanspruches von Seite des
Apothekers bei der betreffenden Armenpflege binnen
längstens acht Tagen nach der Arzneiabgabe erweislich
erfolgt ist.
5) Die kreditweise Verabreichung von Arzneien in nicht drin-
genden und durch besondere Uebereinkunft nicht vorgesehenen
Fällen geschieht lediglich auf Gefahr des Apothekers und
die betreffenden Armenfonds haften nur dann, wenn
b.
der Apotheker zur Abgabe der Arznei von dem Vorstande
der Armenpflege schriftlich ermächtigt war, oder
wenn der Apotheker binnen acht Tagen präclusiver Frist
nach der Arzneiabgabe die Ersatzleistung bei der ein-
schlägigen Armenpflege erweislich nachgesucht hat und
diese entweder ihre Zahlungspflicht auf Grund der Ver-
ordnung über das Armenwesen sofort selbst anerkannt