Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Auf  Walk-,  Schneide=  und  Oelmühlen  und  sonstige  zu  industriellen  Zwecken  bestimmte
  Mühlwerke  —  vergl.  jedoch  unten  unter  Nr.  76  —  sind  die  vorstehenden  Vergünstigungen
  nicht  auszudehnen.

5.  Den  Buchdruckern  wird  nachgelassen,  die  zur  Herausgabe  von  Tagesblättern
und  täglich  erscheinenden  Zeitungen  erforderlichen  Arbeiten,  sowie  den  Druck  und  die
Verausgabung  von  Extrabeilagen  in  der  Zeit  zwischen  dem  Vor=  und  Nachmittagsgottesdienste,
  sowie  nach  beendigtem  Nachmittagsgottesdienste  vornehmen  zu  lassen.

6.  Den  Friseuren  und  Barbieren  mag  die  Verrichtung  ihrer  gewerblichen  Beschäftigungen
  in  der  Zeit  außerhalb  des  Gottesdienstes  nachgesehen  werden;  während  der  Zeit
des  Gottesdienstes  bleibt  ihnen  auch  das  Offenhalten  ihrer  Gewerbslocalien,  sowie  beziehendlich
  das  Ausstellen  ihrer  Fabrikate  und  Waaren  an  den  Schaufenstern  verboten.

7.  Ferner  bleibt,  jedoch  mit  Ausnahme  der  ersten  Feiertage  an  den  drei  hohen
Festen,  der  Bußtage,  des  Charfreitags  und  des  Todtenfestsonntags,  nachgelassen:

a)  in  den  Bleichereien  das  Benetzen  und  Trocknen  der  Garne,  sowie  der  leinenen
Waaren;

b)  den  Tuchmachern  und  Webern  das  Anschlagen  ihrer  Fabrikate  an  die  im  Freien
stehenden  Rahmen  außerhalb  der  Zeit  des  Gottesdienstes;

)  den  Weißgerbern  das  Walken  sämisch-garen  Leders;

d)  in  den  Papierfabriken  das  Fortarbeiten  auf  der  Maschine  und  in  dem  Holländersaale
  unter  der  Voraussetzung,  daß  dabei  jede  nach  Außen  wahrnehmbare  Störung
  der  sonntägigen  Ruhe  vermieden  wird;

e)  in  den  Wachstuchfabriken  die  Appretur  der  Wachstuche  auf  den  Trockenplätzen
im  Freien  während  der  Monate  März  bis  mit  October;

l)in  den  Brauereien  untergährigen  Bieres  die  während  des  Malzens,  Gährens,
Brauens  und  Siedens  erforderlichen  und  überhaupt  die  innerhalb  der  Arbeitsräume
  vorgehenden  Verrichtungen;

g)  in  den  Branntweinbrennereien  der  Betrieb  im  Innern  der  Gebäude  und  Gehäöfte;

h)  in  den  Runkelrübenzuckerfabriken  die  dem  Pressen  nachfolgenden  chemischen
Operationen  innerhalb  der  Fabrikgebäude.

Im  Uebrigen  bleiben  die  von  der  zuständigen  Oberbehörde  einzelnen  Gewerbtreibenden
  zum  Behufe  ihres  Gewerbebetriebs  ertheilten  Dispensationen  von  den  bisherigen
  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Sonntagsfeier  auch  fernerhin  in  Kraft,  insoweit
es  ihrer  nach  dem  neuen  Gesetze  noch  bedarf  und  insofern  sie  nicht  ohnehin  unter  die
vorstehend  angegebenen  Ausnahmen  fallen.

89.  Beziehendlich  der  militärischen  Uebungen  in  der  Nähe  der  Kirchen  während
des  Gottesdienstes  wird  auf  die  hierunter  gesetzlich  bestehende,  im  §  9  des  zweiten  Theils
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Zu  8§  5.