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den einzelnen Fällen durch die früher in andern Verhältnissen
zugebrachte Zeit bei einer angestrengten Verwendung ihren Ersatz
finden konnte.
Die Dauer des Aufenthaltes an der Hochschule und in der
praktischen Vorbildung vor der Schlußprüfung mag sich sohin
nach Verschiedenheit der Fälle verschieden gestalten, hat aber
stets zum wenigsten jenen Zeitverlauf zu umfassen, welche für
die Doktrinen unumgänglich nothwendig ist, für welche Privat-
studium jedenfalls ungenügend erscheint, und welche nur bei Be-
nützung der an den Hochschulen und in größeren Städten vor-
handenen anatomischen Anstalten, Kliniken u. s. f. erschöpfend
angeeignet werden können.
Der Universitätssenat hat hienach bei Erstattung von Gut-
achten zu verfahren und die betreffenden Fakultäten zu gleich-
mäßiger Nachachtung in Kenntniß zu setzen.
München, den 18. Oktober 1848.
Staatsministerium des Innern.
An die Senate der k. Universitäten München, Erlangen, Würzburg
also ergangen.
Nachricht den Senaten für: a) theoretische, b) Schlußprüfung der
Mediziner an den drei Universitäten.
Nr. 763. 8. 28.
Ministerial-Entschließung vom 31. Januar 1852, die Dispensgesuche
der Candidaten der Medizin betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der in den Jahren 1848 und 1849 aus bekannten Grün-
den hervorgetretene große Bedarf an Militär-Aerzten veranlaßte
damals das k. Kriegsministerium zur Stellung des Ansinnens,
daß den Candidaten der Medizin die Zulassung zum Schluß-
examen möglichst erleichtert werden möchte. In Folge dessen
wurden die Gesuche dieser Candidaten um Dispensation von
einem Theile der Studienzeit oder des biennit practici von
den betreffenden Staatsministerien sehr milde beurtheilt und
fast durchweg gewährt.