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eher das Zugeständniss, dass die Gesellschaften Hoheitsrechte
des Reiches zur Ausübung delegirt erhalten haben, als die Begründung
ihres eigenen Herrschaftsrechtes.
Endlich steht die von LABAND angenommene Rechtsfolge,
welche mit der Entziehung des den Gesellschaften gewährten
kaiserlichen Schutzes eintreten soll, im Gegensatze zu seinem
Prinzipe. Wir erblicken überhaupt in dem Satze, dass im Falle
der Schutzentziehung nicht die Landeshoheit der Kompagnie sich
in eine souveräne Staatsgewalt verwandelt, sondern das Recht
der Kompagnie zur Ausübung der territorialen Gewalt fortfällt
und das Reich eine anderweitige Einrichtung trefien kann, den
einzigen Differenzpunkt zwischen LABAnD und andererseits PAnn
und JoEL. Denn so grundsätzlich LABAnp den souveränen
Charakter der Reichs-Schutzgewalt betonen mag, darin stimmt
er mit den Anhängern der Protektoratstheorie überein, dass die
Schutzgewalt durch die vertragsmässig den Häuptlingen zugesicherten
und durch die den Kolonialgesellschaften verliehenen
Befugnisse rechtliche Schranken erhalten hat!!®).
2. Die Unterscheidung LABAnD’s zwischen einer souveränen
Oberstaatsgewalt des Reiches und einer untergeordneten Unterstaatsgewalt
der Häuptlinge und Kolonialgesellschaften wird von
den übrigen Autoren, welche die Souveränetätstheorie bezüglich
der Schutzgewalt verfechten, — GEORG MEYER, v. STENGEL,
BORNHAK, REHM — nicht getheiltl. Aber die Erscheinung, dass
neben der Reichssouveränetät andere Subjekte als Träger von
Hoheitsrechten in Betracht kommen, verleitet die Genannten zu
uns. Erm. irrigen und widerspruchsvollen Folgerungen.
Wenden wir uns an erster Stelle den Erörterungen MEyER’s
(S. 84 ff.) zu, so pflichten wir sicher seinem vorangestellten
Gryundsatze zu, dass Kolonialgesellschaften und Häuptlinge zum
Reiche im Verhältniss der Unterordnung sich befinden und
118) Lapann Bd. I S. 795, 798 Ziff. 5 und 6.