Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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eher  das  Zugeständniss,  dass  die  Gesellschaften  Hoheitsrechte
des  Reiches  zur  Ausübung  delegirt  erhalten  haben,  als  die  Begründung
  ihres  eigenen  Herrschaftsrechtes.

Endlich  steht  die  von  LABAND  angenommene  Rechtsfolge,
welche  mit  der  Entziehung  des  den  Gesellschaften  gewährten
kaiserlichen  Schutzes  eintreten  soll,  im  Gegensatze  zu  seinem
Prinzipe.  Wir  erblicken  überhaupt  in  dem  Satze,  dass  im  Falle
der  Schutzentziehung  nicht  die  Landeshoheit  der  Kompagnie  sich
in  eine  souveräne  Staatsgewalt  verwandelt,  sondern  das  Recht
der  Kompagnie  zur  Ausübung  der  territorialen  Gewalt  fortfällt
und  das  Reich  eine  anderweitige  Einrichtung  trefien  kann,  den
einzigen  Differenzpunkt  zwischen  LABAnD  und  andererseits  PAnn
und  JoEL.  Denn  so  grundsätzlich  LABAnp  den  souveränen
Charakter  der  Reichs-Schutzgewalt  betonen  mag,  darin  stimmt
er  mit  den  Anhängern  der  Protektoratstheorie  überein,  dass  die
Schutzgewalt  durch  die  vertragsmässig  den  Häuptlingen  zugesicherten
  und  durch  die  den  Kolonialgesellschaften  verliehenen
Befugnisse  rechtliche  Schranken  erhalten  hat!!®).

2.  Die  Unterscheidung  LABAnD’s  zwischen  einer  souveränen
Oberstaatsgewalt  des  Reiches  und  einer  untergeordneten  Unterstaatsgewalt
  der  Häuptlinge  und  Kolonialgesellschaften  wird  von
den  übrigen  Autoren,  welche  die  Souveränetätstheorie  bezüglich
der  Schutzgewalt  verfechten,  —  GEORG  MEYER,  v.  STENGEL,
BORNHAK,  REHM  —  nicht  getheiltl.  Aber  die  Erscheinung,  dass
neben  der  Reichssouveränetät  andere  Subjekte  als  Träger  von
Hoheitsrechten  in  Betracht  kommen,  verleitet  die  Genannten  zu
uns.  Erm.  irrigen  und  widerspruchsvollen  Folgerungen.

Wenden  wir  uns  an  erster  Stelle  den  Erörterungen  MEyER’s
(S.  84  ff.)  zu,  so  pflichten  wir  sicher  seinem  vorangestellten
Gryundsatze  zu,  dass  Kolonialgesellschaften  und  Häuptlinge  zum
Reiche  im  Verhältniss  der  Unterordnung  sich  befinden  und

118)  Lapann  Bd.  I  S.  795,  798  Ziff.  5  und  6.