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8 7. Soweit dieses Gesetz oder die Unterwerfung oder die
zur Verweisung ermächtigende Urkunde nichts Abweichendes
bestimmen, ist ein schiedsrichterliches Verfahren der gedachten
Art in derselben Weise und unter Beachtung derselben Vorschriften
zu betreiben, wie im Falle eines zur gerichtlichen
Verfügung erhobenen Schiedsvertrags. Dies gilt insbesondere
von den Befugnissen des Schiedsrichters und des Gerichts, vom
Zeugniszwange, von der Urkundenvorlegung und von der Vollstreckung
und Aufhebung des Schiedsspruches.
$ 8. In jedem schiedsrichterlichen Verfahren der gedachten
Art kann das Gericht jederzeit und von Zeit zur Zeit, unter
den angemessen erscheinenden, näheren Festsetzungen, die zugewiesenen
Fragen oder einzelne derselben dem Schiedsrichter
zur erneuten Prüfung und Entscheidung überweisen.
$ 9. Alle Anträge auf Aufhebung eines infolge einer
Zwangsverweisung auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Schiedsspruches
sind während der ersten sieben Tage der auf die Verkündigung
des Spruches an die Parteien nächstfolgenden Gerichtssession
zu stellen, mag der Spruch während der Ferien
oder im Laufe einer Gerichtssession erlassen sein. Wird kein
derartiger Antrag gestellt oder ergeht auf den Antrag keine
Verfügung oder wird die letztere später wieder aufgehoben, so
wirkt der Schiedsspruch endgültig zwischen den Parteien.
$ 10, Ein infolge einer Zwangsverweisung auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Schiedsspruch kann mit gerichtlicher Erlaubnis
unter den gerichtsseitig für angemessen erachteten Bedingungen
jederzeit nach Ablauf von sieben Tagen nach der
Verkündigung vollstreckt werden, mag auch die Frist, binnen
welcher Aufhebung beantragt werden kann, noch nicht verstrichen
sein.
811. Vereinbaren Kontrahenten, welche nach dem 12. August
1854 eine Urkunde erreichten, dass bereits existierende oder zukünftige
Streitigkeiten zwischen ihnen schiedsrichterlich ent-