Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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8  7.  Soweit  dieses  Gesetz  oder  die  Unterwerfung  oder  die
zur  Verweisung  ermächtigende  Urkunde  nichts  Abweichendes
bestimmen,  ist  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  der  gedachten
Art  in  derselben  Weise  und  unter  Beachtung  derselben  Vorschriften
  zu  betreiben,  wie  im  Falle  eines  zur  gerichtlichen
Verfügung  erhobenen  Schiedsvertrags.  Dies  gilt  insbesondere
von  den  Befugnissen  des  Schiedsrichters  und  des  Gerichts,  vom
Zeugniszwange,  von  der  Urkundenvorlegung  und  von  der  Vollstreckung
  und  Aufhebung  des  Schiedsspruches.

$  8.  In  jedem  schiedsrichterlichen  Verfahren  der  gedachten
Art  kann  das  Gericht  jederzeit  und  von  Zeit  zur  Zeit,  unter
den  angemessen  erscheinenden,  näheren  Festsetzungen,  die  zugewiesenen
  Fragen  oder  einzelne  derselben  dem  Schiedsrichter
zur  erneuten  Prüfung  und  Entscheidung  überweisen.

$  9.  Alle  Anträge  auf  Aufhebung  eines  infolge  einer
Zwangsverweisung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Schiedsspruches
  sind  während  der  ersten  sieben  Tage  der  auf  die  Verkündigung
  des  Spruches  an  die  Parteien  nächstfolgenden  Gerichtssession
  zu  stellen,  mag  der  Spruch  während  der  Ferien
oder  im  Laufe  einer  Gerichtssession  erlassen  sein.  Wird  kein
derartiger  Antrag  gestellt  oder  ergeht  auf  den  Antrag  keine
Verfügung  oder  wird  die  letztere  später  wieder  aufgehoben,  so
wirkt  der  Schiedsspruch  endgültig  zwischen  den  Parteien.

$  10,  Ein  infolge  einer  Zwangsverweisung  auf  Grund  dieses
Gesetzes  erlassener  Schiedsspruch  kann  mit  gerichtlicher  Erlaubnis
  unter  den  gerichtsseitig  für  angemessen  erachteten  Bedingungen
  jederzeit  nach  Ablauf  von  sieben  Tagen  nach  der
Verkündigung  vollstreckt  werden,  mag  auch  die  Frist,  binnen
welcher  Aufhebung  beantragt  werden  kann,  noch  nicht  verstrichen
  sein.

811.  Vereinbaren  Kontrahenten,  welche  nach  dem  12.  August
1854  eine  Urkunde  erreichten,  dass  bereits  existierende  oder  zukünftige
  Streitigkeiten  zwischen  ihnen  schiedsrichterlich  ent-