Allgemeine Rechte der Staats-Angehörigen. 8. 39. 111
wenn es sich um Wahrung und Vertheidigung der Existenz
des Staates oder eines Theils desselben gegen eine ernstliche
gegenwärtige Gefahr handelt, welche nicht anders als durch einen
Eingriff in die Rechte der Unterthanen abgewendet werden kann.
Soweit es zur Abwendung der Gefahr nothwendig ist, hat in
diesem Falle die Staatsgewalt das Recht, auch über Privatrechte
und die Objecte des Privatvermögens zu verfügen, jedoch mit
der Verbindlichkeit den dadurch in Schaden gekömmenen Unterthanen
mindestens nachträglich volle Entschädigung zu leisten. 3)
II. Wenn bestimmte Unternehmungen, welche vom gemeinen
Nutzen gefordert werden, nicht verwirklicht werden
können, falls der Staat nicht über bestimmte im Privateigenthum
befindliche Grundstücke zu disponiren vermag, so kommt
der Staatsgewalt die Befugniß zu, die Abtretung der zur Erreichung
des Zweckes nothwendigen Grundstücke zu fordern oder
doch, soferne der Berechtigte dieß vorzieht, dieselben mit einer
Dienstbarkeit zu beschweren.
Die nothwendigen, aber auch für sich hinreichenden Voraussetzungen
dieses Erxpropriationsrechtes sind:
1) Das Unternehmen muß zu denjenigen gehören, wegen
welcher ein Verfassungsgesetz die Zwangsentä ußerung erlaubt.
Solche sind z. B. Erbauung von Festungen und Militäretablissements,
von Kirchen, Schul-, Kranken= und Irrenhäusern, Regelung
des Laufes der Flüsse, Erbauung von Canälen, Schleußen,
Brücken, Häfen, Errichtung von Eisenbahnen.“) Jede Ausdehnung
Meyer, Dr. G., das Recht der Expropriation. Leipzig 1868. 8., u.
Laband im Archiv für die civ. Pr. N. F. B. II. S. 151. Grünhut,
das Enteignungsrecht. Wien 1874; Dr. W. v. Rohland zur Theorie
und Praxis des deutschen Enteignungsrechtes. Leipzig 1875.
3) S. das angef. Gesetz Art. I. B. Ueber die Ausmittlung der Entschädigung
s. Art. VII. Es liegt in der Natur der Dinge, daß diese Art
von Enteignung sowohl bei unbeweglichen als bei beweglichen Sachen Platz
greifen könne.
Einen Fall dieser Art hat das Verfassungsgesetz v. 20. März 1872,
die Ergänzung des Pferdebedarfs für das k. Heer im Falle der Mobilisirung
betr. (B. G.-Bl. S. 225 und meine Sammlung Suppl. II. S. 150).
S. das Vollzugsreglement dazu vom 14. Sept. 1876 (G. u. V.-Bl. S. 785 ff.)
4) A. Ges. v. 1837 Art. I. A. Nr. 1—14. Die neueste Gesetzgebung
hat die Zahl der Unternehmungen, zu deren Verwirklichung die Expropriation