Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Allgemeine  Rechte  der  Staats-Angehörigen.  8.  39.  111

wenn  es  sich  um  Wahrung  und  Vertheidigung  der  Existenz
des  Staates  oder  eines  Theils  desselben  gegen  eine  ernstliche
gegenwärtige  Gefahr  handelt,  welche  nicht  anders  als  durch  einen
Eingriff  in  die  Rechte  der  Unterthanen  abgewendet  werden  kann.
Soweit  es  zur  Abwendung  der  Gefahr  nothwendig  ist,  hat  in
diesem  Falle  die  Staatsgewalt  das  Recht,  auch  über  Privatrechte
und  die  Objecte  des  Privatvermögens  zu  verfügen,  jedoch  mit
der  Verbindlichkeit  den  dadurch  in  Schaden  gekömmenen  Unterthanen
  mindestens  nachträglich  volle  Entschädigung  zu  leisten.  3)

II.  Wenn  bestimmte  Unternehmungen,  welche  vom  gemeinen
  Nutzen  gefordert  werden,  nicht  verwirklicht  werden
können,  falls  der  Staat  nicht  über  bestimmte  im  Privateigenthum
  befindliche  Grundstücke  zu  disponiren  vermag,  so  kommt
der  Staatsgewalt  die  Befugniß  zu,  die  Abtretung  der  zur  Erreichung
  des  Zweckes  nothwendigen  Grundstücke  zu  fordern  oder
doch,  soferne  der  Berechtigte  dieß  vorzieht,  dieselben  mit  einer
Dienstbarkeit  zu  beschweren.

Die  nothwendigen,  aber  auch  für  sich  hinreichenden  Voraussetzungen
  dieses  Erxpropriationsrechtes  sind:

1)  Das  Unternehmen  muß  zu  denjenigen  gehören,  wegen
welcher  ein  Verfassungsgesetz  die  Zwangsentä  ußerung  erlaubt.
Solche  sind  z.  B.  Erbauung  von  Festungen  und  Militäretablissements,
  von  Kirchen,  Schul-,  Kranken=  und  Irrenhäusern,  Regelung
  des  Laufes  der  Flüsse,  Erbauung  von  Canälen,  Schleußen,
Brücken,  Häfen,  Errichtung  von  Eisenbahnen.“)  Jede  Ausdehnung

 

Meyer,  Dr.  G.,  das  Recht  der  Expropriation.  Leipzig  1868.  8.,  u.
Laband  im  Archiv  für  die  civ.  Pr.  N.  F.  B.  II.  S.  151.  Grünhut,
das  Enteignungsrecht.  Wien  1874;  Dr.  W.  v.  Rohland  zur  Theorie
und  Praxis  des  deutschen  Enteignungsrechtes.  Leipzig  1875.

3)  S.  das  angef.  Gesetz  Art.  I.  B.  Ueber  die  Ausmittlung  der  Entschädigung
  s.  Art.  VII.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Dinge,  daß  diese  Art
von  Enteignung  sowohl  bei  unbeweglichen  als  bei  beweglichen  Sachen  Platz
greifen  könne.

Einen  Fall  dieser  Art  hat  das  Verfassungsgesetz  v.  20.  März  1872,
die  Ergänzung  des  Pferdebedarfs  für  das  k.  Heer  im  Falle  der  Mobilisirung
  betr.  (B.  G.-Bl.  S.  225  und  meine  Sammlung  Suppl.  II.  S.  150).
S.  das  Vollzugsreglement  dazu  vom  14.  Sept.  1876  (G.  u.  V.-Bl.  S.  785  ff.)

4)  A.  Ges.  v.  1837  Art.  I.  A.  Nr.  1—14.  Die  neueste  Gesetzgebung
hat  die  Zahl  der  Unternehmungen,  zu  deren  Verwirklichung  die  Expropriation