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Den Untergerichten und Distriktspolizeibehörden sind sie
koordinirt. Die gedachten Behörden und die Gerichtsärzte haben
sich zur gemeinschaftlichen Behandlung jener Gegenstände, welche
entweder der Natur der Sache nach zugleich in das Fach der
Rechtspflege oder der Polizei mit der Arzneiwissenschaft auf
irgend eine Weise einschlägig sind, oder nach der Instruktion
und den speziellen Verordnungen gemeinschaftlich behandelt wer-
den müssen, gegenseitig zu requiriren.
Die Gerichtsärzte sind durchaus nur berathend und nicht
exequirend, sie haben daher alle Verfügungen, welche die Aus-
übung ihres Amtes nothwendig macht, durch die betreffenden
Polizeibehörden zu veranlassen. Diese requiriren dagegen zu
den gemeinschaftlichen Verhandlungen die ersteren. Bei An-
ständen und Collisionen wird Bericht zu den betreffenden Re-
gierungen erstattet.
Alle Verhandlungen zwischen den Gerichtsärzten und Poli-
zeibehörden werden schriftlich durch Communikate, welchen von
Seiten der ersteren die Gutachten, Zeugnisse u. dergl. als Bei-
lagen zugegeben sind, vorgenommen; nur in besonders dringen-
den Fällen können diese Verhandlungen mündlich geschehen.
Hierüber ist aber jedesmal ohne Ausnahme ein Protokoll zu
verfassen und von beiden Theilen, das ist von dem Gerichts-
arzte und der Polzeistelle zu unterzeichnen.
Jeder Gerichtsarzt ist dem gesammten übrigen ärztlichen
Personale seines Physikats, so wie dem Publikum überhaupt, in
allen Gegenständen der Medizinalpolizei das zunächst gelegene
Organ der Regierung.
Denselben ist das ganze in ihrem Physikate befindliche me-
dizinische Personal, ohne alle Ausnahme und ohne Unterschied
des Ranges oder sonstiger Verhältnisse, was die Befolgung
der erlassenen Verordnungen, so wie die medizinische Polizei
überhaupt betrifft, zunächst zur Aufsicht übergeben.
Jedes die Praxis beginnende ärztliche Individuum weiset
bei seinem Antritte dem Gerichtsarzte seines Bezirks das legale
Prüfungszeugniß und die Erlaubniß der Regierung vor, welche
zur Ausübung in diesem Bezirke berechtigt.
Jeder Gerichtsarzt hält sich eine genaue Liste über alle in
seinem Physikate befindlichen ärztlichen Individuen aus allen
Fächern und zeigt den Austritt durch Ortsveränderung oder
Tod sogleich der Regierung an.