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Cholerakranken als genesen angeben und sie dann an anderen
Krankheiten sterben lassen. Durch eine gewissenhafte Staats-
aufsicht bei herrschenden Epidemieen wird es leicht sein, den
wahrheitsliebenden Arzt von dem Charlatane zu unterscheiden
und die Integrität dieses wichtigen Standes im Interesse der
ehrenhaften Bestandtheile desselben sowie des Publikums auf-
recht zu erhalten.
Die k. Regierung, K. d. J., wird es sich um so mehr zur
Aufgabe machen, diese Aufsicht auf das Sorgfältigste zu üben,
als in der Absicht liegt, nach Beendigung der Epidemie die
Namen derjenigen Aerzte, welche sich durch Pflicht-Treue her-
vorgethan haben, Seiner Majestät dem Könige allerunter-
thänigst vorzulegen.
München, 11° August 1854.
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
S. 136.
Erlaß des Präsidiums der k. Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg.
„Nachdem das Staatsministerium des Innern durch hohen
Erlaß vom 7. d. Mts. „den drohenden Ausbruch der Brech-
ruhr betr.“ der kgl. Kreisregierung in umfassender Weise jene
Direktiven vorgezeichnet hat, nach welchen von Seite der
obersten Kreisbehörde zu verfahren ist, im Falle die in der
Haupt= und Residenz-Stadt München aufgetretene asiatische
Cholera auch die Gränzen des unterfränkischen Regierungs-
Bezirkes erreichen sollte, so sieht sich das unterfertigte Re-
gierungs-Präsidium veranlaßt, für die geschäftliche Behandlung
dieser Angelegenheit jene Anordnungen zu treffen, welche einer-
seits eine ebenso gründliche und umfassende Erledigung sämmt-
licher hiebei concurrirender Fragen erwarten lassen, als sie
andererseits dazu beitragen dürften, einen ebenso prompten als
nach allen Richtungen übereinstimmenden Vollzug der in ge-
meinsamer Berathung beschlossenen Anordnungen zu sichern.
Demgemäß wird Folgendes verfügt:
1) Alle auf den Vollzug des höchsten Ministerial-Rescriptes
vom 7. August d. J. „den drohenden Ausbruch der Brechruhr
betr.“ bezüglichen Maßregeln und Erlasse sind bis auf Weiteres