Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Cholerakranken als genesen angeben und sie dann an anderen 
Krankheiten sterben lassen. Durch eine gewissenhafte Staats- 
aufsicht bei herrschenden Epidemieen wird es leicht sein, den 
wahrheitsliebenden Arzt von dem Charlatane zu unterscheiden 
und die Integrität dieses wichtigen Standes im Interesse der 
ehrenhaften Bestandtheile desselben sowie des Publikums auf- 
recht zu erhalten. 
Die k. Regierung, K. d. J., wird es sich um so mehr zur 
Aufgabe machen, diese Aufsicht auf das Sorgfältigste zu üben, 
als in der Absicht liegt, nach Beendigung der Epidemie die 
Namen derjenigen Aerzte, welche sich durch Pflicht-Treue her- 
vorgethan haben, Seiner Majestät dem Könige allerunter- 
thänigst vorzulegen. 
München, 11° August 1854. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
S. 136. 
Erlaß des Präsidiums der k. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
„Nachdem das Staatsministerium des Innern durch hohen 
Erlaß vom 7. d. Mts. „den drohenden Ausbruch der Brech- 
ruhr betr.“ der kgl. Kreisregierung in umfassender Weise jene 
Direktiven vorgezeichnet hat, nach welchen von Seite der 
obersten Kreisbehörde zu verfahren ist, im Falle die in der 
Haupt= und Residenz-Stadt München aufgetretene asiatische 
Cholera auch die Gränzen des unterfränkischen Regierungs- 
Bezirkes erreichen sollte, so sieht sich das unterfertigte Re- 
gierungs-Präsidium veranlaßt, für die geschäftliche Behandlung 
dieser Angelegenheit jene Anordnungen zu treffen, welche einer- 
seits eine ebenso gründliche und umfassende Erledigung sämmt- 
licher hiebei concurrirender Fragen erwarten lassen, als sie 
andererseits dazu beitragen dürften, einen ebenso prompten als 
nach allen Richtungen übereinstimmenden Vollzug der in ge- 
meinsamer Berathung beschlossenen Anordnungen zu sichern. 
Demgemäß wird Folgendes verfügt: 
1) Alle auf den Vollzug des höchsten Ministerial-Rescriptes 
vom 7. August d. J. „den drohenden Ausbruch der Brechruhr 
betr.“ bezüglichen Maßregeln und Erlasse sind bis auf Weiteres
	        
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