Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 11. 
Damit die Besuchs-Anstalten, die von ihnen verlangte 
Hilfe in Erkrankungsfällen rasch gewähren können, ist es nöthig, 
daß einer oder mehrere Assistenten bei Tag und Nacht in der— 
selben sich aufhalten. Die Assistenten haben abwechselnd den 
täglichen Dienst und nur in Nothfällen darf der Assistent vom 
Dienste die Anstalt verlassen, muß jedoch nach vollendetem 
Krankenbesuche wieder in dieselbe zurückkehren und dafür besorgt 
sein, daß Meldungen, welche in der Zwischenzeit vorkommen, ge- 
wissenhaft ausgerichtet werden. 
§. 12. 
Hinsichtlich der Kosten von Arzneimitteln wird nach den 
bestehenden Verordnungen verfahren. Kommen Kranke zur Be- 
handlung, welche die Apotheke nicht frei haben, sich jedoch außer 
Stande erklären, die Arzneien zu bezahlen, so ist da, wo es sich 
um einen Nothfall wie bei der Cholera handelt, die Arznei von 
dem Apotheker abzugeben und die Frage, wer die Kosten zu 
bezahlen hat, nachträglich von der einschlägigen Behörde zu 
entscheiden. Ebenso ist es mit den Kosten für niedere chirur- 
gische Dienstes-Leistungen zu halten. 
§. 13. 
Die Aerzte der Besuchs-Anstalten werden sich in fortlau- 
fender Kenntniß von dem disponibeln Wartpersonale, den 
Transportmitteln für Kranke und dergl. erhalten, damit sie 
in allen vorkommenden Fällen den Personen, welche sich an sie 
wenden, schnelle und genügende Auskunft geben können. 
§. 14. 
Die Besuche der Aerzte in den Wohnungen der Armen 
sollen dazu benützt werden, um alle ungesunden Verhältnisse 
derselben wie namentlich schlechte Wohnungen, verunreinigte 
Luft, Schmutz, Verlassenheit einzelner Personen, Mangel an 
Wäsche, Kleidung, Bett, Holz rc. 2c. kennen zu lernen und 
dann zur Entfernung solcher Schädlichkeiten alles Nöthige vor- 
zukehren oder zu veranlassen. Der Distrikts-Arzt hat sich 
deßfalls mit dem betreffenden Bezirks-Commissär oder den 
Armen-Commissionen ins Benehmen zu setzen, um, wo es 
Noth thut und möglich ist, eine schleunige Abhilfe herbeizu- 
führen. 
§. 15. 
Die Aerzte werden sich bemühen, in einer der Fassungs-
	        
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