80 Vollstreckbarkeit der Urthelle.
S. 72 Art. 259 Abs. 3), im ersten Ausschußbeschlusse
(a. a. O. S. 95 Sp. 1 Abs. 3) und wurden
erst von der Redaktionssubkommission eingeschaltet
(a. a. O. S. 132 Art. 26 Abs. 3), offenbar
nur, um festzustellen, daß bei den gerichtlichen Entscheidungen,
welche im Urtheilsbuche eingetragen
werden, unter „Urschrift“ die im Urtheilsbuche
ehende Fertigung und nicht das Konzept, dessen
ich der Vorsitzende bei Verkündung des Urtheiles
in öffentlicher Sitzung bedient, zu verstehen sei.
Dazu, auf die Worte: „im Urtheilsbuche“ —
das Hauptgewicht zu legen, kann man nur kommen,
wenn man die mehrfachen Stellen der Proz.-Ordn.,
nach welcher vom Gerichtsschreiber vollstreckbare Ausfertigungen
ohne Urtheilsbuch ertheilt werden
dürfen (von welchen Stellen beispielsweise nur zwei
vorgeführt werden sollen), übersieht oder vor ihnen
absichtlich die Augen verschließt.
Die gerichtlichen Entscheidungen auf einfache
Vorstellungen (Proz.-Ordn. Hauptst. XXV) werden
nicht im Uitheilsbuche eingetragen (Art. 651
vergl. mit Art. 281), sondern entweder dem Gesuchsteller
in Urschrift ausgehändigt oder auf der
Gerichtsschreiberei hinterlegt. Gleichwohl darf im
letzten Falle der Gerichtsschreiber davon — in analoger
Anwendung des Nrt. 290 (Art. 651 Abs. 2)
— vollstreckbare Ausfertigungen ertheilen.
(Schluß folgt.)
Realt: Dr. Steppes. Verl.: Palm 4 Enke (Adolph Enle)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.