Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Beobachtung derselben von Seite der Königl. Bayerischen Be- 
hörden gegen würtembergische Staatsaugehörige ihr Augenmerk 
richten sollen. 
Stuttgart, den 27. Mai 1835. 
8. 182. 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 
28. April 1854, die Einlieferung krätzkranker Sträflinge in die 
Strafanstalten betr. 
An sämmtliche Distriktspolizeibehörden. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Den obenbezeichneten Behörden werden nachstehend die 
Entschließungen des kgl. Staatsministeriums der Justiz vom 
25. August 1847 und der k. Staatsministerien der Justiz und 
des Innern vom 25. April 1854 zur Nachachtung in vor- 
kommenden Fällen mitgetheilt. 
Ansbach den 28. April 1854. 
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J. 
1. Staatsministerium der Instiz. 
Dem k. Appellationsgerichte von N. N. wird auf den im 
untenbezeichneten Betreffe erstatteten Bericht vom 20. pr. 26. 
v. Mts. im Einverständnisse mit dem kgl. Ministerium des 
Innern Nachstehendes zur Entschließung eröffnet: „Gemäß 
Art. 379 Ziff. 1 und 2 Thl. II. des Strafgesetzbuches darf 
die Vollstreckung eines verkündeten rechtskräftigen Strafurtheiles 
nur alsdann verschoben werden, wenn der Verurtheilte von 
Wahnsinn oder Raserei befallen ist, oder wenn er sich in solchem 
körperlichen Zustande befindet, daß von Vollziehung der Strafe 
ein weit größeres Uebel mit Grund zu besorgen ist, als der 
Gesetzgeber dabei beabsichtiget. Aus der rechtlichen Eigen- 
schaft dieser Bestimmung als der eines Rechtsgesetzes ergibt 
sich nun vor Allem, 
1) daß über die Anwendung derselben auf concrete Fälle 
nur der Richter zu entscheiden hat; 
2) daß sie durch administrative Verordnungen oder Ver- 
fügungen weder aufgehoben voch modificirt, noch erläutert 
werden kann und daß folglich da, wo es sich um Ablieferung 
richterlich Verurtheilter in die Strafanstalten handelt,
	        
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