Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Dagegen aber cessiren bei einem solchen Lokalarzte, welcher 
nicht zugleich Unser Landgerichtsarzt ist, alle bisherigen Aerarial- 
oder landschaftlichen Gehälter, und gehen auf den Landgerichts- 
arzt mit Einrechnung in die obigen 600 fl. über. 
7) Bei der im dritten Punkte erwähnten und Unserer 
Landesdirektion obliegenden Ausmittlung einer Zulage von 
jenen Gemeinden, welche nun zum erstenmale einen Arzt in 
ihrer Mitte erhalten, und bisher noch nichts beigetragen haben, 
ist vorzüglich auf freie Wohnung, oder auf Holz, und auf 
andere dergleichen die Haushaltung erleichternde Naturalien für 
den Landgerichtsarzt anzutragen. 
8) Da sowohl wegen diesen bereits bestehenden, oder noch 
zu verschaffenden Zulagen, als auch hauptsächlich wegen der, 
nach Volksmenge und Flächeninhalt noch einigermassen ver- 
schiedenen Ansdehnung der Landgerichte doch immer einige 
Ungleichheit in der gesammten Summe des Soldes, der Zulagen, 
und des aus der Praxis fließenden Erwerbes unvermeidlich ist, so 
können und sollen die geschicktesten Landärzte von Zeit zu Zeit 
in die besten und erträglichsten Plätze ein= und nachrücken. 
9) Unsere Landesdirektion hat nun somit dem Entwurfe der 
Instruktion für die Landärzte auch über die Eintheilung der 
vorigen, und Ernennung der neuen Landärzte ihr Gutachten 
mit den Original--Prüfungsprotocollen zu Unserem Ministerial- 
Polizeidepartement einzusenden, — und Wir machen es ihr, 
respective den dortigen Medizinalräthen, unter der schwersten 
Verantwortlichkeit zur ersten Pflicht, in dieser Begutachtung 
jetzt und künftig mit solcher Strenge zu Werke zu gehen, als 
es die Wichtigkeit des Gegenstandes erheischt, um Unserer 
landesfürstlichen Absicht für die Uns so sehr am Herzen liegende 
öffentliche Wohlfahrt aller Unserer Unterthanen, und für das 
erste Interesse der Menschheit auch in der Wirkung zu entsprechen. 
10) Endlich erklären Wir, daß die künftigen Wittwen und 
Kinder dieser Landgerichtsärzte nach allen Bestimmungen und 
Modificationen des Pensions-Regulatives die Hälfte dessen 
beziehen sollen, was dort den Wittwen und Kindern der Rent- 
beamten ausgesetzt ist. 
Die gegenwärtige Verordnung ist auf dem gewöhnlichen Wege 
kund zu machen. 
München, den 28. Oktober 1803. 
Churpf.-Bayr. Reg.-Bl. v. J. 1803. St. XLV. S. 912.
	        
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