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Dagegen aber cessiren bei einem solchen Lokalarzte, welcher
nicht zugleich Unser Landgerichtsarzt ist, alle bisherigen Aerarial-
oder landschaftlichen Gehälter, und gehen auf den Landgerichts-
arzt mit Einrechnung in die obigen 600 fl. über.
7) Bei der im dritten Punkte erwähnten und Unserer
Landesdirektion obliegenden Ausmittlung einer Zulage von
jenen Gemeinden, welche nun zum erstenmale einen Arzt in
ihrer Mitte erhalten, und bisher noch nichts beigetragen haben,
ist vorzüglich auf freie Wohnung, oder auf Holz, und auf
andere dergleichen die Haushaltung erleichternde Naturalien für
den Landgerichtsarzt anzutragen.
8) Da sowohl wegen diesen bereits bestehenden, oder noch
zu verschaffenden Zulagen, als auch hauptsächlich wegen der,
nach Volksmenge und Flächeninhalt noch einigermassen ver-
schiedenen Ansdehnung der Landgerichte doch immer einige
Ungleichheit in der gesammten Summe des Soldes, der Zulagen,
und des aus der Praxis fließenden Erwerbes unvermeidlich ist, so
können und sollen die geschicktesten Landärzte von Zeit zu Zeit
in die besten und erträglichsten Plätze ein= und nachrücken.
9) Unsere Landesdirektion hat nun somit dem Entwurfe der
Instruktion für die Landärzte auch über die Eintheilung der
vorigen, und Ernennung der neuen Landärzte ihr Gutachten
mit den Original--Prüfungsprotocollen zu Unserem Ministerial-
Polizeidepartement einzusenden, — und Wir machen es ihr,
respective den dortigen Medizinalräthen, unter der schwersten
Verantwortlichkeit zur ersten Pflicht, in dieser Begutachtung
jetzt und künftig mit solcher Strenge zu Werke zu gehen, als
es die Wichtigkeit des Gegenstandes erheischt, um Unserer
landesfürstlichen Absicht für die Uns so sehr am Herzen liegende
öffentliche Wohlfahrt aller Unserer Unterthanen, und für das
erste Interesse der Menschheit auch in der Wirkung zu entsprechen.
10) Endlich erklären Wir, daß die künftigen Wittwen und
Kinder dieser Landgerichtsärzte nach allen Bestimmungen und
Modificationen des Pensions-Regulatives die Hälfte dessen
beziehen sollen, was dort den Wittwen und Kindern der Rent-
beamten ausgesetzt ist.
Die gegenwärtige Verordnung ist auf dem gewöhnlichen Wege
kund zu machen.
München, den 28. Oktober 1803.
Churpf.-Bayr. Reg.-Bl. v. J. 1803. St. XLV. S. 912.