Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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aufgeworfene Ränder und einen speckigen Grund haben, 
und die Schleimhaut, sowie die darunter liegenden Knorpeln 
und Knochen zerstören. 
8. 6. 
Wo die §. b. aufgezählten Erscheinungen vereinigt vor- 
kommen, kann mit Gewißheit angenommen werden, daß das 
Pferd rotzkrank sei. 
Nicht immer sind sie aber in der bezeichneten Art ver- 
einigt, so daß man oft in Zweifel geräth, ob bloß eine ver- 
dächtige Drüse oder der Rotz vorhanden sei. 
Oft stehen die Rotzgeschwüre in der Nase so hoch, daß sie 
nicht sichtbar sind; hier muß der Ausfluß und das Schnauben 
der Pferde beobachtet werden. Auch ohne erhebliche Anschwel- 
lung der Drüsen im Kehlgang kann zuweilen der Rotz vor- 
handen sein; wenn aber die beschriebenen Rotzgeschwüre und 
der angegebene Nasen-Ausfluß vorhanden sind, kann das kranke 
Pferd sicher als rotzig erkannt werden. 
Im Falle nun ein einseitiger Nasen-Ausfluß und Drüsen- 
Anschwellung im Kehlgang zu bemerken sind, muß das Pferd 
als an der bösartigen Drüse leidend und des Rotzes sehr ver- 
dächtig erklärt werden. 
8. 7. 
Der ausgebildete Rotz ist als eine unheilbare Krankheit 
anzusehen; auch die Behandlung der bösartigen Drüse ist sehr 
langwierig, kostspielig, gefährlich (für die damit in Berührung 
tretenden Menschen oder Pferde) und der Erfolg meist unglücklich. 
8. 8. 
Das Rotzgift der Pferde kann auch bei Menschen bös- 
artige, gefährliche, ja tödtliche Leiden hervorrufen, weßhalb 
man sich zu hüten hat, mit einer offenen oder verletzten Stelle 
an Händen, Armen, Beinen oder im Gesichte, ein rotzkrankes 
Pferd oder dessen Nasen -Ausfluß, Speichel, Urin, Blut oder 
Dinge, die bei denselben angewandt werden, zu berühren. 
II. Maßregeln zur Verhütung der Ansteckung ge- 
sunder Pferde durch den Rotz. 
8. 9. 
Die Distrikts-Polizei-Behörden haben durch die Bezirks- 
Thierärzte in Orts-Polizei = Behörden fortwährend ein wach- 
amss Auge auf, die Pferde ihres Distriltes zu hglten, und wo
	        
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