Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 20. 
Wenn das Pferd noch nicht die vollendete unheilbare Rotz- 
krankheit erkennbar an sich trägt, dennoch aber des Rotzes sehr 
verdächtig ist, so kann zwar die Tödtung desselben unterlassen 
werden, ist aber dem Eigenthümer des Pferdes stets dringend 
anzurathen. Falls derselbe sich jedoch zur Tödtung des Thieres 
nicht entschließen und Heilungsversuche anstellen will, so soll 
ihm dieß nur unter folgenden Bedingungen gestattet werden. 
a) Das kranke Thier muß sogleich in einen ganz streng abgeson- 
derten Stall gebracht, und außer aller Communication mit 
andern Pferden gesetzt werden, und die Orts-Polizei-Behörde 
hat diese Absperrung streng zu überwachen. 
b) Es müssen eigene Geräthschaften und Geschirre zu dessen 
Gebrauch bestimmt und dessen Bedienung einem eigenen 
Wärter, der mit keinem andern Pferde umgehen darf, über- 
tragen werden. 
P) Alle Kosten, polizeiliche sowohl als Heilkosten, fallen dem 
Eigenthümer zur Last. 
4) Die ärztliche Behandlung darf nur durch einen approbirten 
Thierarzt stattfinden. 
e) Alle 3—4 Wochen ist von Polizeiwegen der Thierarzt über 
das Befinden des kranken Thieres zur Nachsicht abzu- 
ordnen, und diese Kosten fallen ebenfalls dem Eigenthümer 
zur Last, so wie zuletzt die nothwendige Reinigung des 
Stalles und der Geräthschaften, welche unter Aufsicht des 
Thierarztes stattfinden muß. 
§. 21. 
Wenn sich im Laufe der Behandlung nach §. 20 unver- 
dächtige Zeichen des Rotzes ergeben, ist das Thier sogleich dem 
Fallmeister zur Tödtung und Verscharrung nach §. 18 und 19 
zu überantworten. 
Dasselbe geschieht, wenn der Eigenthümer die nach §. 20 
ihm gesetzten Bedingungen der erlaubten Kur überschreitet. 
§. 22. 
Nach Hinwegbringung des rotzkranken Pferdes aus dem 
Stalle, (sei es lebend oder todt), ist sogleich die sorgfältigste 
Reinigung des Stalles und sämmtlicher in Gebrauch gewesenen 
Geräthschaften vorzunehmen. 
Der Mist ist sogleich auf den Acker zu schaffen, und dort 
zu vergraben; alles Holzwerk des Standes, so wie alle hölzernen 
Med.-Verordn. 2. Bb. 46 
 
	        
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