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8. 20.
Wenn das Pferd noch nicht die vollendete unheilbare Rotz-
krankheit erkennbar an sich trägt, dennoch aber des Rotzes sehr
verdächtig ist, so kann zwar die Tödtung desselben unterlassen
werden, ist aber dem Eigenthümer des Pferdes stets dringend
anzurathen. Falls derselbe sich jedoch zur Tödtung des Thieres
nicht entschließen und Heilungsversuche anstellen will, so soll
ihm dieß nur unter folgenden Bedingungen gestattet werden.
a) Das kranke Thier muß sogleich in einen ganz streng abgeson-
derten Stall gebracht, und außer aller Communication mit
andern Pferden gesetzt werden, und die Orts-Polizei-Behörde
hat diese Absperrung streng zu überwachen.
b) Es müssen eigene Geräthschaften und Geschirre zu dessen
Gebrauch bestimmt und dessen Bedienung einem eigenen
Wärter, der mit keinem andern Pferde umgehen darf, über-
tragen werden.
P) Alle Kosten, polizeiliche sowohl als Heilkosten, fallen dem
Eigenthümer zur Last.
4) Die ärztliche Behandlung darf nur durch einen approbirten
Thierarzt stattfinden.
e) Alle 3—4 Wochen ist von Polizeiwegen der Thierarzt über
das Befinden des kranken Thieres zur Nachsicht abzu-
ordnen, und diese Kosten fallen ebenfalls dem Eigenthümer
zur Last, so wie zuletzt die nothwendige Reinigung des
Stalles und der Geräthschaften, welche unter Aufsicht des
Thierarztes stattfinden muß.
§. 21.
Wenn sich im Laufe der Behandlung nach §. 20 unver-
dächtige Zeichen des Rotzes ergeben, ist das Thier sogleich dem
Fallmeister zur Tödtung und Verscharrung nach §. 18 und 19
zu überantworten.
Dasselbe geschieht, wenn der Eigenthümer die nach §. 20
ihm gesetzten Bedingungen der erlaubten Kur überschreitet.
§. 22.
Nach Hinwegbringung des rotzkranken Pferdes aus dem
Stalle, (sei es lebend oder todt), ist sogleich die sorgfältigste
Reinigung des Stalles und sämmtlicher in Gebrauch gewesenen
Geräthschaften vorzunehmen.
Der Mist ist sogleich auf den Acker zu schaffen, und dort
zu vergraben; alles Holzwerk des Standes, so wie alle hölzernen
Med.-Verordn. 2. Bb. 46