Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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welche Unsern Generalcommissariaten zur Kenntniß und den 
Gerichtsärzten zu genauen Befolgung mitgetheilt wird. 
III. 
Die Gerichtsärzte sind sämmtlich zunächst den Kreis- 
commissariaten untergeordnet, den Untergerichten und Polizei- 
stellen aber auf eine solche Weise coordinirt, daß diese ihren 
Gerichtsarzt oder der Gerichtsarzt das Untergericht und die 
Polizeistelle zur gemeinschaftlichen Verhandlung jener Gegen- 
stände requiriren, welche 
a. entweder nach der Natur der Sache zugleich in das Fach 
der Rechtspflege oder der Polizei mit der Arzneiwissen- 
schaft auf irgend eine Weise einschlägig sind; oder 
b. nach der Instruction und den speciellen Verordnungen ge- 
meinschaftlich behandelt werden müssen. 
Es geht hieraus von selbst hervor, daß medicinisch-gericht- 
liche oder polizeiliche Geschäfte in dieser Instanz ausschließlich 
nur von den aufgestellten Gerichtsärzten behandelt werden dürfen. 
Da die Stellen der Gerichtsärzte durchaus nur berathend 
und nicht exequirend sind, so haben diese alle Verfügungen, 
welche die Ausübung ihres Amtes nothwenig macht, durch ihre 
betreffenden Untergerichte oder Polizeistellen zu veranlassen. 
Diese requiriren dagegen zu den gemeinschaftlichen Verhand- 
lungen die erstern. Bei Anständen und Collisionen wird Be- 
richt zu den betreffenden Generalcommissariaten erstattet. 
IV. 
Alle Verhandlungen zwischen den Gerichtsärzten und den 
Untergerichten oder Polizeistellen werden schriftlich durch Com- 
municate, welcher von Seite der erstern die Gutachten, Parere, 
Urtheile, Zeugnisse u. dgl. als Beilagen zugegeben sind, vor- 
genommen; nur in besonders dringenden Fällen können diese 
Verhandlungen mündlich geschehen. Hierüber ist aber jedesmal 
ohne Ausnahme ein Protokoll zu verfassen und von beiden 
Theilen, das ist, von dem Gerichtsarzte und Unterßerichte oder 
der Polizeistelle zu unterzeichnen. Die Gerichtsärzte führen 
keinen andern Titel als: 
Königl. Stadtgerichts-Arzt zu — 
Königl. Landgerichts-Arzt zu —
	        
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