Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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des Körpers, Besprengung der Brust und des Kopfes mit kal- 
tem Wasser, ein Bad von etwa 27° R. und endlich das Ein- 
blasen von Luft angezeigt. Nach jedesmaligem Einblasen wird 
die Brust zusammengedrückt, um die Luft wieder zu entleeren. 
Zuerst bläst man, ohne die Nase zuzuhalten, Luft ein, um allen 
Schleim völlig wegzuschaffen, und dann drückt man sie beim fer- 
neren Lufteinblasen zu. 
b) Zuweilen gibt sich dieser Scheintod auch durch ein rö- 
chelndes, krampfhaftes und bisweilen ganz unterbrochenes Athem- 
holen zu erkennen. Er kann anßerdem noch und vorzugsweise 
aus Anhäufung von Schleim in der Luftröhre und in den 
Lungenzellen und krampfhafter Beschaffenheit der Lunge ent- 
stehen. Die Behandlung ist ganz die früher erwähnte, nur 
muß noch durch Einführung der Finger in die Mundhöhle der 
Schleim aus derselben entfernt werden. 
T) Wird auch oft der Scheintod durch eine tiefe Ohnmacht 
bedingt. Das Kind pflegt dabei bleich auszusehen, der Puls 
und das Athmen sind sehr schwach oder ganz unterbrochen, und 
die Gliedmassen und selbst der Unterkiefer hängen bei dem 
höhern Grade dieser Art des Scheintodes herab. Hierbei muß 
sogleich ein warmes Bad, wo es angeht, noch bei ungetrenn- 
tem Mutterkuchen angewendet werden. Ferner Reiben und 
Bürsten des Körpers. Auf die Herzgrube wird kaltes Wasser 
und auch besser Aether aus der Höhe getröpfelt. Klystiere aus 
kaltem Wasser mit Essig oder Wein, das Einblasen von Luft 
mit dem Munde und mit einem Blasebalge, und selbst die 
Anwendung der Electrisir-Maschine sind hier besonders zu 
empfehlen. 
Behandlung solcher Kinder, die im Bette erstickt 
oder erdrückt sind. 
Hier läßt man so schnell als möglich 2—4 Eßläöffel voll 
Blut aus einer Ader am Halse oder am Arm, und verfährt 
übrigens ebenso, wie es im vorhergehenden Capitel so eben un- 
ter lit. a. gelehrt worden. 
Pehandlung einiger anderer Cebens-Zefahren. 
Behandlung eines Leblosscheinenden in Folge 
eines Falles. 
Wenn der Verunglückte nicht durch irgend eine zugleich 
erhaltene Wunde viel Blut verloren hat, so lasse man ihm zur 
Med.-Verordn. 3. Bd. 7
	        
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