Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Zweite Abtheilung. 
Medizinal-Polizei. 
Zweiter Abschnitt. 
Medizinalpolizeiliche Anstalten und Institutionen. 
  
Vierter Artikel. 
Borkehrungen gegen die Hundswuth. 
Die Vorkehrungen gegen die Hundswuth sind nicht allein 
gegen die Wuth der Hunde, sondern auch und vorzugsweise 
gegen die Wuthtrankheit beim Menschen gerichtet; es ist ihnen 
daher hier ein eigener Artikel gewidmet. Eine der wirksamsten 
Maßregeln ist die Verminderung der Luxushunde; sie wird in 
Bahyern nicht durch eine Hundesteuer, sondern durch periodische 
allgemeine Hundevisitationen zu erreichen gesucht, welche auch 
zur Beseitigung alter, kranker und bissiger Hunde beftimmt find. 
S. 1. 
Verordnung vom 13. März 1762, Mittel wider den Biß der 
wüthigen Hunde betr. 
Demnach Uns das sogenannte Gauchheil, oder Vogelkraut 
mit vder rothen Blume, zu Latein Anagallis flore phaeniceo 
als ein sonderbar bewährtes Mittel wider den Biß von wüthigen 
Hunven, Katzen oder anderen Thieren, wodurch immer so vieles 
Unheil sowehl unter Menschen als Viehe angerichtet zu werden 
Pfle#get, sehr hoch angerühmet, solches auch seiner gutlen vielfäl- 
tig erprobten Kraft und Wirkung halber nicht nur in gedruckten 
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