Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Käsegift, das gleichfalls Brechen, Schwindel, furchtbare 
Beängstigung und klebrigen kalten Schweiß verursacht, vermag 
auch nur ein starkes Brechmittel von Brechwurzel zu entfernen, 
worauf man eine schwache Kaliauflösung in Grützschleim reicht. 
Bei dem Wurstgift, wo sich zum heftigen Erbrechen 
noch Unfähigkeit zum Schlingen und unterbrochener Schlaf ge- 
sellt, ist schleunigst ernstlicher Beistand nachzusuchen, indem die 
Behandlung ebenfalls mit Brech= und Abführmittel beginnen 
muß, worauf Waschungen mit Säuren und Alkalien, und 
Essig-, Seifen-Klystieren abwechselnd erfolgen. 
Die Kennzeichen des wahren Todes. 
Ganz sichere Kennzeichen, daß ein Mensch wirklich und 
nicht blos scheinbar todt sei, ergeben sich nur aus der bereits 
eingetretenen Fäulniß, dann aus der Art der stattgehabten 
Verletzung. 
Die Zeichen der eingetretenen Fäulniß sind: der Leichen- 
geruch, das Abfließen faulender Säfte aus den natürlichen 
Körperöffnungen, dann die Auftreibung und das grünblaue 
oder schwarze Anlaufen des Unterleibes. 
Aus der Verletzung selbst kann man auf sicheren Tod 
schließen, wenn der Kopf, die Brust, der Unterleib so sehr ver- 
letzt sind, daß das Gehirn zum größten Theile zerstört, das 
Herz durchbohrt, die Lungen oder Baucheingeweide in großer 
Ausdehnung verwundet und hervorgetreten sind. 
Andere weniger sichere, aber doch anzuführende Erschei- 
nungen sind: 
Leichenstarre der Glieder, Offenbleiben der Augenlider, 
wenn sie auseinander gezogen werden, rothe, braune oder 
schwärzliche Todtenflecken, Bewußtlosigkeit, Bewegungslosigkeit, 
Aufhören des Pulses, des Herzschlages, des Athmens, gänzliche 
Unempfindlichkeit des Körpers. 
Diese Erscheinungen können aber auch bei dem Scheintode 
vorkommen und dürfen nur als Beihilfszeichen angenommen 
werden, da es im Felde nicht immer vergönnt ist, die Erschei- 
nungen der Fäulniß abzuwarten. 
Man muß demnach bei Bestimmung der zur Beerdigung 
geigneten Gefallenen mit der gewissenhaftesten Vorsicht zu Werke 
gehen, um Niemand lebendig zu begraben und bei den gering- 
sten zweifelhaften Fällen die Leiche lieber noch liegen lassen. 
Sollten die Umstände und Zeit eine hinreichende Vorsicht
	        
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