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und Zerrung zu schützen. Uebrigens mache man unbedingt kalte
Umschläge auf die verletzten oder schmerzhaften Stellen. Ist
Blutung vorhanden, so verfahre man auf die bereits angege—
bene Weise.
6. 45.
Entschließung der kgl. Regierung des Untermainkreises, K. d. J.,
vom Jahre 1816, Rettungs-Anstalten für die Scheintodten betr.
Um die Rettung der Scheintodten möglichst zu erleichtern
und zu befördern, wird der nachstehende Unterricht hierüber
öffentlich bekannt gemacht, und an sämmtliche Distrikts-Aerzte,
Wund-Aerzte, Hebammen, sowie an die Pfarrämter ertheilt
welche für die gehörige Verbreitung derselben unter dem Land-
volke zu sorgen haben. Zugleich werden die k. Distrikts-Kom-
missariate angewiesen, für jeden Physikats-Distrikt einen Rettungs-
Apparat anzuschaffen, und die größern Gemeinden ihres Distriktes
aufzumuntern, sich selbstdamit zu versehen. Dieser Rettungs-Appa-
rat ist unter Aufsicht des Distrikts-Arztes so aufzubewahren,
daß man denselben zu jeder Zeit unverzüglich an den Ort des
sich ergebenden Unglücks abholen könne.
Was den Apparat selbst betrifft, so ist, um denselben von
möglichster Güte und Wohlfeilheit zu erhalten, die Fertigung
desselben dem hiesigen Drechslermeister Martin Gerster, als
dem Wenigstnehmenden in der Art überlassen worden, daß
jeder Apparat vor seiner Versendung der kgl. Medizinal-Sektion
zur Prüfung seiner Güte vorgelegt werden muß.
Der Rettungs-Apparat muß nun in einem mit Fächern
abgetheilten Kästchen von Eichenholz, sammt Sperrfeder folgende
Stücke enthalten: eine vollkommene zinnerne Spritze mit einem
Rohr von Bein und zinnernen Ansatze, mit einem Hahnen,
zwei Bürsten, eine Lanzette, zwei Binden und Bäuschen, zwei
Stück Flanell, jedes eine halbe Elle groß, eine dickere und zwei
dünnere elastische Röhren, ein Fischbeinstäbchen mit Schwamm,
zwei Badeschwämmchen, ein Federkiele, ein hornenes Röhrchen
zum Lufteinblasen, drei kleinere und ein größeres Glas mit ein-
geriebenen Stopfern zu den geistigen Flüssigkeiten. Dieses Kästchen
wird um den Preis von 10 fl. abgeliefert, die erforderlichen geisti-
gen Flüssigkeiten sind von der Apotheke des Distrikts zu beziehen.
Damit aber auch alle Hilfsmittel zur Rettung des Schein-
todten stets vorhanden seien, werden sämmtliche Apotheker an-