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können, so erscheint es wünschenswerth, daß allmählig für jeden
chirurgischen Distrikt ein eigener solcher Apparat ausgemittelt
werde, und die unterzeichnete Stelle vertraut zu dem Eifer der
sämmtlichen Polizei-Behörden und Gerichts-Physikate, sie werden
für diese Vermehrung der Apparate angemessene Sorge tragen,
und binnen 8 Monaten entsprechende Vollzugs-Anzeigen zur
Vorlage bringen. — Weniger entsprechend erscheint das Resultat
wegen dem Vorhandensein der zu gerichtlichen Obduktionen
nöthigen Instrumente, indem solche nur in einigen wenigen
Bezirken und dort größtentheils in einim schlechten oder ganz
unbrauchbaren Zustande getroffen wurden. — Indem man den
königl. Polizeibehörden und Gerichts-Physikaten die bezüglich
auf die Anschaffung der Instrumente zu Leichen Oeffnungen unterm
30. März l. Is. an die kgl. Regierung des Regenkreises er-
lassene, und den übrigen kgl. Regierungen zur Nachachtung mit-
getheilte allerhöchste Entschließung nachstehend mittheilt, erhalten
dieselben zugleich den Auftrag, diese allerhöchste Norm in Voll-
zug zu bringen, und sich binnen 8 Monaten auch über die Bei-
schaffung erwähnter Instrumente anher auszuweisen.
Augsburg, den 2. Juni 1830.
S. 48.
Ministerial-Entschließung vom 30. März 1830, die zu gerichtlichen
Obduktionen nöthigen Instrumente und die Apparate zur Rettung
von Scheintodten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der kgl. Regierung des Regenkreises, Kammer des Innern,
wird auf den Bericht vom 25. November v. Is. im obenbe-
zeichneten Betreff Folgendes erwiedert:
Die Anschaffung der zu Leichen-Oeffnungen nöthigen Werk-
zeuge liegt keineswegs dem Aerar, sondern den besoldeten Ge-
richtsärzten ob, und eben so wenig kann den zu Leichenöffnungen
beizuziehenden Chirurgen eine besondere Vergütung für ihre
Werkzeuge bewilliget werden, da in der allgemeinen Instruktion
über die Criminal-Gerichtskosten vom 24. November 1809 die
Taggelder der Wundärzte ausdrücklich mit Einschluß des Pferd-
geldes und aller sonstigen Gebühr en bei Secirung des Cada-
vers 2c. festgesetzt worden sind.