Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Eben so wenig kann die Anschaffung der Apparate zur 
Rettung der Scheintodten auf Kosten des Aerars bewilligt, 
vielmehr muß der kgl. Kreisregierung lediglich überlassen werden, 
die Orts= oder Distriktsgemeinden zur Auschaffung solcher Appa- 
rate auf gesetzlichem Wege zu vermögen. 
Hinsichtlich der begutachtenden Anschaffung der Regierungs- 
und Intelligenzblätter für die Physikate hat es bei der bisherigen 
Observanz sein Verbleiben. 
Die kgl. Regierung des Regenkreises, Kammer des Innern, 
hat sich hienach zu achten und das Weitere zu verfügen. 
München den 30. März 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen. 
S. 49. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Mai 1830, die zu gerichtlichen 
Obduktionen nöthigen Instrumente und die Apparate zur Rettung 
von Scheintodten auf ärarialische Kosten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königl. Regierung des Isarkreises, Kammer des In- 
nern, wird auf den Bericht vom 13. Januar l. Is. im vorbe- 
zeichneten Betreffe Nachstehendes erwiedert. 
Es kann auf den hinsichtlich der zu gerichtlichen Obduc= 
tionen nöthigen Instrumente gemachten Vorschlag nicht einge- 
gangen werden, vielmehr wird die Kgl. Kreisregierung auf die 
unterm 10. Mai 1819 in dieser Sache erlassene Entschließung 
zur geeigneten Nachachtung verwiesen. 
Da es zugleich zur Durchführung des weitern Antrages, 
nämlich alle Physikate auf Kosten des Aerars mit Rettungs- 
Apparaten für Scheintodte zu versehen, durchaus an den hiefür 
disponiblen Fonds fehlt, so kann hierauf ebenfalls nicht einge- 
gangen werden; dagegen bleibt der Königlichen Kreisregierung 
überlassen, die Orts= oder Distriktsgemeinden zur Anschaffung 
solcher Apparate auf gesetzlichem Wege zu vermögen. 
München, den 30. Mai 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
	        
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