Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

129 
halb des betreffenden Polizeidistrikts wird von der k. Regierung, 
K. d. J., nach Vernehmung des Kreismedizinal-Referenten ertheilt. 
Die Bewilligung zur Verbringung von Leichen aus Bayern 
in und durch das Gebiet eines Staates, mit welchem ein Ueber- 
einkommen bezüglich der wechselseitigen Anerkennung der Leichen- 
pässe besteht, erfolgt, wenn der Verlebte nicht in Folge einer 
Epidemie oder einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, von 
der k. Kreisregierung, während „wo das Letztere der Fall ist 
und wo es sich um den Transport in und durch einen Staat 
handelt, mit welchem ein Uebereinkommen noch nicht besteht, 
diese Bewilligung von dem k. Staatsministerium des Innern 
auszugehen hat. 
H. 
Die Teichenschau. 
Nro. 25,902. K. 52. 
Ministerial-Entschließung vom 6. August 1839, die Leichenschau betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Damit von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
in Anordnung und Handhabung der Leichenschau gemäß der 
Bestimmung §. 53 der allerhöchsten Verordnung vom 17. De- 
zember 1825, die Formation, den Wirkungskreis und Geschäfts- 
gang der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betreffend, 
von gleichförmigen Grundsätzen ausgegangen werde, sieht sich 
das unterfertigte Ministerium veranlaßt, zu verfügen, was folgt: 
I. In allen Theilen des Königreichs, wo solches noch 
nicht geschehen ist, soll angemessene Vorsorge für eine ange- 
messene Leichenschau getroffen werden. 
Zu diesem Behufe hat in jeder Gemeinde die Aufstellung 
eines oder je nach Maßgabe der Bevölkerung auch mehrerer 
Leichenschauer statt zu finden, die gemeinsame Aufnahme eines 
Leichenschauers für mehrere kleinere naheliegende Gemeinden 
aber nur als Ausnahme in so ferne einzutreten, als solches 
ohne Beeinträchtigung des Zweckes ausführbar erscheint. 
II. Zur Leichenschau sind an öffentlichen Kranken-, Wohl- 
thätigkeits-, Straf= und ähnlichen Anstalten die Hausärzte, 
außer denselben im Allgemeinen zunächst die Gerichtsärzte, dann 
die praktischen Aerzte, in deren Ermangelung oder Verhinderung 
Med.-Verordn. 3. Bd. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.