Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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3) Damit die Wunde in genugsame Eiterung gebracht, und 
das Gift herausgezogen werde; so solle Vesicatorpflaster 
darauf gelegt und die Vereiterung längere Zeit hindurch 
mittelst Digestivsalben befördert werden. 
4) Zum innerlichen Gebrauch dienen alle schweißtreibende Mittel, 
als 
Hollerblüthethee öfters unter Tags zu einem Paar Schaalen 
getrunken, Theriak oder Ofenruß messerspitzweis einge- 
nommen, bis sich ein hinlänglicher Schweiß ergibt. 
Da übrigens die Wuth bei den Hunden nicht allein bei 
großer Hitze, sondern auch bei kalter Witterung, wo die 
Wasser eingefroren, gemeiniglich zu entstehen pflegt; so 
wird jedermann nachdrucksamst ermahnet, die hauptsächlich 
nothwendige Vorsicht zu gebrauchen, daß den Hunden immer- 
hin frisches Wasser zum trinken gegeben und vorgestellt werde. 
München, den 31. Januar 1784. 
M. G.-S. v. J. 1784 Bd. II. Nr. 206. S. 1017. 
tkul 
Höchstlandesherrliche Verordnung vom 16. Dezember 1788. 
Hundswuth betr. 
Bei gegenwärtig wieder eintretender starker Kälte wird das 
gesammte Publikun wegen der zu solcher Zeit sich am ehesten 
äußernden Hundswuth neuerdings gewarnt und an die unterm 
31. Januar 1784 mittelst offenen Druck kund gemachte Nach- 
richt; sonderheitlich wegen der Vorsicht, den Hunden immer 
frisches Wasser zu trinken hinzustellen, nachdrucksamst erinnert; 
zugleich bleibt zu Jedermanns Wissenschaft, ohnverhalten, daß 
der hiesige Wasenmeister neuerlich schärfest beauftragt worden 
seh, durch seine Knechte und die Hundeschlager alle herrenlose, 
dann ohne Halsband, oder dem im obgemeldeten Jahre ver- 
ordneten Zeichen auf offenen Gassen angetroffen werdende Hunde 
bei Tag und Nacht aufzufangen, auch wenn sich binnen 24 
Stunden Niemand hierum meldet, und einen solchen für 15 kr. 
allslöset, ohne weiters abschlagen zu lassen. 
Münchner Int.-Bl. v. J. 1799. St. II. S. 9.
	        
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