Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Art. V. Nachdem übrigens die in Art. III. erwähnten 
Merkmale den Tod nur als höchst wahrscheinlich — nicht als 
gewiß erscheinen lassen, so ist auch bei dem Vorhandensein der- 
selben die Leiche noch 10—12 Stunden in einem gelinde er- 
wärmten, hin und wieder zu lüftenden Zimmer auf dem Bette 
oder sonstigen Lager — Kopf und Brust mäßig erhöht, Mund 
Gesicht und Hände unverhüllt und unverbunden, und alle Körper- 
theile frei von beengenden Kleivern — zu belassen, und von 
den Angehörigen von Zeit zu Zeit zu beobachten. 
Art. VI. Eben deßwegen darf auch die Unterbringung der Leiche 
in einem Leichenhause, wo solche mit zweckmäßiger Einrichtung 
bestehen, nur bei Abwesenheit jeden Verdachtes von Scheintodt 
und überhaupt erst wenn der Leichenschauer es für zulässig er- 
kennt, geschehen, ausgenommen, wenn ansteckende Krankheit 
deren baldmöglichste Entfernung aus dem Hause mit Unter- 
lassung jeder vorgängigen Ausstellung erheischt. Der Trans- 
port hat jedenfalls mit der gehörigen Vorsicht in einem Korbe, 
oder in einem durchlöcherten oder unverschlossenen Sarge zu 
geschehen. 
Art. VII. Dem Liichenschauer liegt ob, gelegentlich der 
ersten Schau geeignete Einleitung zu treffen, daß die in Art. V. 
und VI enthaltenen Vorschriften von den Angehörigen des Ver- 
storbenen genau befolgt werden. 
’:BB. Verfahren bei Verdacht des Scheintodes. 
Art. VIII. Läßt die erste Schau Verdachtsgründe obwal- 
tenden Scheintodes entnehmen, so hat der Leichenschauer unge- 
säumt Belebensversuche anzuordnen. 
Solche Verdachtsgründe sind, wenn, vorzüglich bei Neu- 
gebornen, Kindbetterinnen, Erfrornen, Erhängten, Ertrunkenen, 
Erstickten, vom Blitze Getroffenen, nach einem Sturz oder Fall, 
oder in Folge von Ohnmachten, Hysterie, Hypochondrie, Starr- 
sucht, Schlagfluß, Stickfluß, Krämpfen, Verblutung, heftigen 
Brechens oder Abweichens oder sonst plötzlich Verstorbenen: 
1) mehrere der oben Art. III angeführten Zeichen fehlen, wenn 
2) die Herzgegend noch nicht erkaltet ist, wenn 
3) der Augenstern beim Vorhalten einer brennenden Kerze 
sich verengt, und beim Wegnehmen wieder erweitert, wenn 
4) bei starkem Zurufen ins Ohr die Gesichtsmuskeln etwas 
zucken, wenn
	        
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