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5) Wölbung und Glanz der Augen und Färbung der Lippen
und Wangen noch einigermaßen bemerkbar sind, wenn
6) auf die Hant getröpfeltes siedendes Wasser Brand-
blasen zieht.
Art. IX. Die Belebungsmittel, welche bis zum Eintreffen
des ungesäumt herbeizurufenden Arztes solchen Falles in An-
wendung zu kommen haben, sind
1) reine, mäßig erwärmte Luft,
2) halbsitzende, haibliegende Richtung des Körpers,
3) Senfteig-Ueberschläge auf Brust und Waden,
4) abwechselndes Reiben der Fußsohlen mit weichen Bürsten
und der übrigen Körpertheile mit warmen, wollenen, trockenen
oder mit Wein, Weingeist, Kampfergeist oder Essig befeuchteten
Tüchern,
5) Reizung des Schlundes mit einer in Oel getauchten Feder,
0) Klystiere aus Aufgüssen von aromatischen Kräutern,
7) zeitenweise vorsichtiges Eintröpfeln Hoffmannischer
Tropfen, oder einer Mischung von Karmelitengeist und Wein
in den Mund.
Art. X. Diese Mittel werden so lange fortgesetzt, bis
entweder der Scheintedte ins Leben zurückkehrt und schluckt, wo
ihm alsdann warme Fleischbrühe, arematischer Thee oder
etwas Wein zu reichen ist, oder bis gänzliche Erfolglosigkeit
nach stundenlanger Anwendung das Verfahren nach Art IV.
rechtfertigt.
CG. Verfahren bei Gewißheit oder Verdacht einer verheimlichten.
Todesart.
Art. XI. Ergibt der Befund der ersten Schau die Gewiß-
heit oder auch nur den Verdacht einer gewaltsamen Todesart,
so liegt dem Leichenschauer neben ungesäumter Anzeige bei der be-
treffenden Polizeibehörde die umsichtigste Vorsorge dafür ob,
daß die zum Beweise des gewaltsamen Todes dienlichen An-
zeigungen und Merkmale möglichst unverändert bleiben.
Art. XII. Als solche Anzeigungen sind zu betrachten
und zwar:
1), von Tödtung durch äußere Verletzung, wenn Blut-
Unterlaufungen, Geschwülste und Wunden eder besondere Beweg-
lichkeit des Kopfes — bei Neugebornen noch insbesondere, wenn
ungewöhnliche Blässe, abgerissene oder ununterbundene Nabel-