Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

136 
2) wenn bereits eine Section der Leiche stattgefunden hat. 
Art. XVI. Als sichere Merkmale des Todes sind zu be— 
trachten, wenn außer den im Art. III angeführten Erscheinungen: 
1) die Haut ei geschrumpft, das Innere der Nase trocken 
und schwärzlich, die Herzgrube ohne Spur von Wärme, und 
der ganze Körper erstarrt sich zeigt, wenn 
2) die Lippen blau oder dunkelbraun gefärbt sind, und 
Schaum oder dunkelfarbige Jauche aus selben hervortritt, wenn 
3) der Unterleib eine blaue oder grüne Färbung angenom- 
men hat, wenn 
4) der Körper in seinen weichen Theilen breitartig, und 
wo er aufliegt, plattgedrückt erscheint, überall die Spuren des 
Finger-Eindrucks behält, und an verschiedenen Stellungen des- 
selben, namentlich an Rücken, Gefäß und der Hinterseite der 
Schenkel blaurothe, grüne oder schwarze Flecken sich zeigen, die 
bei gemachten Einschnitten kein ausgetretenes Blut erkennen 
lassen, wenn 
5) die Schließmuskeln #res Afters offenstehen, endlich 
6) wenn ein aashaft stinkender Geruch sich einstellt. 
Art. XVII. Bei Wahrnahme dieser Merkmale übergibt 
der Leichenschauer den Todtenschein nach Ausfüllung der Rub- 
riken 7, 8 und 9 lit b. den Angehörigen zur Behändigung an 
den betreffenden Seelsorger, oder wo es vorgeschrieben ist, an 
die Polizeibehörde (in der Pfalz an den Givilstandsbeamten) 
zur Beurkundung der Thatsache, daß der Beerdigung ein wei- 
teres Hinderniß nicht mehr im Wege stehe. 
Ist bezüglich des in Frage stehenden Todfalles eine gericht- 
liche Untersuchung anhängig, so hat die Erlaubniß zur Beerdi- 
gung von der untersuchenden Behörde auszugehen. 
Für die Pfalz gibt bei Anzeigen eines gewaltsamen Todes 
Art. 81 des dort geltenden Civil-Gesetzesbuches Maaß. 
Art. XVIII. Finden sich bei der zweiten Leichenschau die 
oben (Art. XVI) erwähnten sichern Merkmale des Todes nicht 
vor, so ist dem Arzte ungesäumte Anzeige zu machen, und die 
Beerdigung jedenfalls bis zum Eintritte der Verwesung zu ver- 
schleben. 
"0. Todtenschau-Register. 
Art. XIX. Ueber alle vorgenommenen Besichtigungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.