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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulweseus, betreffend die Einrichtung einer Samen-
prüfungsanstalt in Hohenheim und die Organisation derselben. Vom 2. Januar 1878.
1. Juli 1877
Nachdem in dem für n#—Mä## verabschiedeten Etat die Mittel zu Einrichtung und
Unterhaltung einer Samenprüfungsanstalt in Hohenheim zur Verfügung gestellt worden
sind, wird in Absicht auf die Organisation und den Betrieb dieses Instituts zufolge
Höchster Entschliehung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage hiemit
Nachstehendes verfügt. 5.1
Die Samenprüfungsanstalt zu Hohenheim hat den Zweck, den Gebrauchswerth der
im Handel vorkommenden landwirthschaftlichen, forstlichen und Garten-Samen zu prüfen,
deren Käufer gegen Benachtheiligung durch Bezug unächter, unreiner, unkeimfähiger oder
verfälschter Waare zu schützen, und dem Samenhandel eine sichere Grundlage zu verschaffen.
8. 2.
Die Samenprüfungsanstalt bildet einen Bestandtheil des Instituts in Hohenheim
und ist in administrativer Beziehung wie alle übrigen Zweige des letzteren der Instituts-
direktion und weiterhin dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens untergeordnet.
8. 3.
Die von der Samenprüfungsanstalt auszuführenden Arbeiten zerfallen:
1) in Prüfung der Sämereien im Zimmer und Gewächshaus;
2) in Anstellung von Versuchssaaten auf dem Feld (Feldproben);
3) in Erstattung von Berichten über das Ergebniß der unter 1 und 2 aufgeführten
Prüfungen;
4) in Anlegung einer Mustersammlung von Sämereien der in §. 1 aufgeführten
Arten nebst deren im Handel vorkommenden Verunreinigungen und Verfälschungen.
S. 4.
Zur Einleitung und Durchführung der in §. 3 erwähnten Arbeiten ist bestellt:
1) ein Vorstand (§. 5) und
2) ein Assistent (§. 6.)
Dem Vorstand der Samenprüfungsanstalt liegt ob die nächste Vertretung derselben.
nach Außen, sowie die ganze innere und äußere Geschäftsleitung. Das nähere hierüber
bestimmt eine besondere Dienstinstruktion.