Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 11,855. S. 55. 
Ministerial-Entschließung vom 8. Juni 1842, die Vornaßme von 
Leichenöffnungen mit Rücksicht auf die bestehende Leichenbeschau betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird die von der k. Regierung von 
Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, bezüglich der 
im bezeichneten Betreffe an sämmtliche Distriktspolizeibehörden 
des Kreises erlassene Verfügung vom 19. Mai d. Js. in Ab- 
schrift zur Wissenschaft und gleichmäßigen weiteren Verfügung 
anruhend mitgetheilt. 
München, den 8. Juni 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierungen sämmtlicher Kreise, mit Ausnahme von Schwaben 
und Neuburg, also ergangen. 
Abdruck. Nr. 19,420. 
Entschließung der königl. Regierung von Schwaben und Neuburg, 
K. d. J., vom 19. Mai 1842, die Vornahme bei Leichenöffnungen 
mit Rücksicht auf die bestehende Leichenbeschau betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zufolge einer auf spezielle Anfrage ergangenen höchsten 
Entschließung des k. Ministeriums des Innern vom 12. April 
l. Is. wird hiemit Nachstehendes bekannt gemacht: 
1) Diejenigen praktischen Aerzte, welche eine Leichenöffnung 
vornehmen wollen, haben die strengste Verpflichtung, jeden 
Leichnam vor dem Beginne der Sektion mit der größten Sorg- 
falt zu untersuchen, ohne Vorhandensein der Kennzeichen des 
wirklich eingetretenen Todes nie und jedenfalls nicht vor statt- 
gefundener ersten Leichenschau zur Oeffnung zu schreiten, und 
in dieser Beziehung überhaupt mit der gewissenhaftesten Vor- 
sicht zu Werke zu gehen. 
2) Ebenso ist jeder Arzt strenge verpflichtet, bei Entdeckung 
irgend einer Spur eines an einem Verstorbenen verübten Ver- 
brechens oder bei dem bloßen deßfallsigen Verdachte der betref- 
fenden Polizeibehörde sogleich davon Anzeige zu erstatten, zu- 
gleich aber auch für die unveränderte Erhaltung aller zur Her- 
stellung des Thatbestandes dienlichen Merkmale Sorge zu 
tragen, und deßhalb vor Allem die Sektion zu unterlassen. 
3) Da endlich durch die Sektion einer Leiche die Vornahme 
der zweiten Leichenbeschau unnöthig wird (Instruktion für die
	        
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