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Leichenschauer vom 6. August 1839 Art. XV 2), so hat der
Arzt, welcher mit Einwilligung der Angehörigen eines Ver—
storbenen (ohne welche überhaupt die außergerichtliche Oeffnung
einer Leiche nicht statthaft ist) eine Leiche zu seciren beabsich—
tiget, dafür Sorge zu tragen, daß der einschlägige Leichenschauer
hievon rechtzeitige Kenntniß erhalte.
Sämmtliche Aerzte haben sich hiernach genau zu richten,
die obenbenannten Behörden aber werden hiemit aufgefordert,
die gewissenhafte Einhaltung dieser Vorschriften von Seiten je-
ner pflichtmäßig zu überwachen.
Augsburg, den 19. Mai 1842.
Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J.
An sümmtliche Distrikts-Polizeibehörden des Kreises also ergangen.
Nr. 22,820. 8. 56.
Ministerial-Entschließung vom 11. März 1843, die Leichenbeschau
bei neugebornen Kindern betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung von N, Kammer des Innern, wird auf
den Bericht vom 15. September v. Js., die Leichenbeschau be-
treffend, unter Rückschluß der Beilagen erwiedert, daß die vor-
getragenen Bemerkungen, wonach die Instruktion vom 6 Au-
gust 1839 in Beziehung auf die Vornahme der Leichenschau bei
todtgebornen Kindern eine Lücke gelassen haben soll, nicht be-
gründet befunden worden sei.
Zweck der Leichenbeschau ist theils die Sicherung der gesetz-
mäßigen Einschreitung bei nicht natürlichen Todesarten und bei
ärztlichen Pfuschereien, theils die Verhütung des Lebendig-
begrabens. Bei nicht lebensfähigen Kindern ist ein Lebendig-
begraben nicht denkbar. Hieraus folgt, daß die Leichenschau bei
neugebornen Kindern nur einzutreten hat, wenn die Frucht in
einem Alter von sechs Monaten von der Mutter getrennt wurde,
weil nach Annahme der Wissenschaft erst mit diesem Zeitpunkte
Lebensfähigkeit vorhanden sein kann.
Der Artikel XIII, Ziffer 1 der Instruktion für die Leichen-
Beschau hat ausdrücklich die Anzeigen aufgeführt, welche bei
Neugebornen auf eine Tödtung schließen lassen. Da nun der