Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Begriff „Neugeborne"“ auch die im sechsten Monate gebornen 
Kinder in sich faßt, so folgt schon hiergus von selbst, daß der 
Todtenbeschauer die Leiche eines jeden in einem lebensfähigen 
Alter gebornen Kindes, worüber ihm eine Anzeige gemacht 
wird, ohne Ausnahme zu besichtigen, und hiebei nach Maßgabe 
der einschlägigen Bestimmungen der Instruktion zu verfahren 
hat. Diesem steht der Artikel XIII der angeführten Instruktion 
nicht entgegen, da er lediglich die Lebensrettung der ungebor- 
nen, etwa die Mutter üherlebenden Frucht bezweckt, somit die 
Besichtigung der vor dem sechsten Monate gebornen Kinder 
nicht ausschließt. 
Es besteht ferner kein zureichender Grund, die im Art, V 
der Entschließung vom 6. August 1839 ansgesprochene Ver- 
pflichtung der Verwandten und Hausgenossen zur Anzeige eines 
jeden Todesfalles bei lebensfähigen Neugebornen für nicht an- 
wendbar zu halten. 
Diese Bestimmungen sind unbedingt ausreichend, um den 
angeführten Zweck der Leichenbeschau in Hinsicht auf lebens- 
fähige neugeborne Kinder zu erfüllen, und bedürfen sonach in 
dieser Beziehung keiner Ergänzung. 
Eine Ausdehnung der Leichenbeschan anf die vor dem 
sechsten Monate gebornen, also nicht lebensfähigen Kinder könnte 
nur den Zweck haben, zur Verhütung von Verbrechen und 
Vergehen beizutragen. Den ursprünglichen Zweck der Wichen- 
beschau überschreitend, würde aber eine solche Anordnung, zumal 
sie leicht zu ungeeigneten Verationen führen würde, um so we- 
niger gerechtfertigt erscheinen, als in jener Beziehung boreits. 
andere, ausreichende Bestimmungen bestehen. 
Jede Hebamme ist nämlich nach Abschnitt I, §. 8 der In- 
struktion vom 7. Jannar 1816 verpflichtet, alle ihr bei unbe- 
kannten Weibspersonen vorkommenden Anzeigungen des Ab- 
gangs einer unreifen Frucht oder Mole, sowie alle Vorfälle 
bei der vorgesetzten Gerichts= oder Polizeibehörde durch den 
Gemeindevorsteher einberichten zu lassen, bei welschen die Ver- 
muthung einer Fruchtabtr eibung, einer verheimlichten Schwanger- 
Verpflichtung theilt. aber in den letztern Fechungn jeder 
Unterthan und namentlich jeder Arzt in Gemäßheit ver Ar- 
tikel 78, 87 und 88, Theil 1 des Strafgesetzbuches,
	        
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